Brauchtumsfeuer, die von Kirchengemeinden, Vereinen, Organisationen und größeren Gemeinschaften auf einer für jedermann zugänglichen Fläche durchgeführt werden können, müssen spätestens zwei Wochen vor dem Karsamstag bei der Ordnungsbehörde unter Verwendung des Anzeigeformulars schriftlich angezeigt werden. Die von der Behörde erbetenen Angaben müssen vollständig erfolgen.
Private Feuer sind keine Osterfeuer und daher nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Ausgefülltes Anzeigeformular eines Osterfeuers
Voraussetzungen
Vollständig ausgefülltes Anzeigeformular.
Zudem müssen nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Osterfeuer dürfen nicht in Naturschutzgebieten veranstaltet werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind lediglich solche Osterfeuer, die traditionell in einem Naturschutzgebiet, an derselben Stelle, in derselben Art und in demselben Umfang stattfinden
- das Feuerungsmaterial muss von einem mindestens 15 Meter breiten Ring umgeben sein, der von brennbaren Stoffen frei ist;
- es dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Brennmaterial sollte zum Schutz von Kleintieren frühestens 14 Tage vor dem Abbrennen zusammengetragen werden. Das Brennmaterial ist am Tage des Abbrennens umzuschichten
- nicht verbrannt werden dürfen insbesondere Sperrmüll, Papier, Hausmüll, Kunststoffe, Dachbalken oder behandeltes Holz. Werden derartige Materialien angeliefert, ist der Betreiber des Osterfeuers verpflichtet, sie selbst auszusortieren und ordnungsgemäß zu entsorgen
- das Feuer darf nicht mit Altöl, Benzin oder ähnlichen Flüssigkeiten angezündet werden
- die Größe der Verbrennungsfläche darf maximal einen Durchmesser von 6 Metern haben; die Maximalhöhe beträgt 3,5 Meter
- Folgende Abstandsgrenzen sind einzuhalten:
a) mindestens 100 Meter von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und Wald beziehungsweise Grünstreifen
b) mindestens 50 Meter von öffentlichen Verkehrsflächen
c) mindestens 10 Meter von befestigten Wirtschaftswegen - vom Antragsteller sind zwei verantwortliche Aufsichtsperson zu benennen, die das Feuer ständig beaufsichtigen und die gesamtschuldnerisch für etwaige Rechtsansprüche haften
- 9. bei starkem Wind darf das Osterfeuer nicht abgebrannt werden; ein bereits in Gang gesetztes Feuer ist unverzüglich zu löschen
- der Verbrennungsplatz darf erst verlassen werden, wenn das Feuer erloschen ist. Noch vorhandene Glut muss so übererdet werden, dass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist
- dem Fachbereich 5 der Stadt Voerde ist jederzeit die Möglichkeit einzuräumen, den Abbrennplatz in Augenschein zu nehmen
- Osterfeuer dürfen nur Karsamstag, Ostersonntag oder Ostermontag abgebrannt werden.
Prozess
Sofern die Voraussetzungen nach entsprechender Überprüfung erfüllt sind erfolgt keine weitere Mitteilung.
Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind erfolgt eine Untersagung.
Fristen
14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
Besonderheiten
Osterfeuer dürfen ausschließlich in der Zeit von Karsamstag bis Ostermontag abgebrannt werden.
Weiterführende Informationen
Ihren Antrag "Osterfeuer" können Sie online oder alternativ als ausgefülltes PDF-Dokument an osterfeuer@voerde.de einreichen.