Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII).
Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben oder Unterhaltspflichtigen für die Kosten in Anspruch nehmen können.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Zunächst muss geklärt werden, wer verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen. Hier hilft beispielsweise ein Blick in das Bestattungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Dort wird die Reihenfolge der Verpflichteten aufgeführt.
Danach ist Verpflichteter:
- der vertraglich Verpflichtete
- der Erbe
- der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung
- der Unterhaltspflichtige
- der Fiskus als Erbe, wenn kein anderer Erbe vorhanden ist
- die Gemeinde, wenn sie die Bestattung angeordnet hat.
Haben Sie die Bestattung veranlasst, sind aber nach dem jeweiligen Bestattungsgesetz des Landes dazu nicht verpflichtet gewesen? Dann können Sie sich von den eigentlich Verpflichteten die Kosten erstatten lassen. Dieser ist beim Sozialamt antragsberechtigt. Gibt es mehrere Erben (zum Beispiel mehrere Kinder oder Geschwister), so sind alle Verpflichtete zu gleichen Teilen verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen. Ebenso sind alle Geschwister antragsberechtigt. Allerdings sind die Bestattungskosten zunächst aus dem Nachlass zu tragen.
Gibt es keine Angehörigen, oder sind diese zunächst nicht zu ermitteln, veranlasst das Ordnungsamt eine anonyme Bestattung. Werden nachträglich verpflichtete Angehörige ermittelt, so werden sie vom Ordnungsamt zur Kostenerstattung herangezogen. Diese Personen können ebenfalls einen Antrag auf eine Hilfe nach § 74 SGB XII stellen.
Die Zumutbarkeit wird anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten geprüft. Die Aufbringung der Mittel ist regelmäßig nicht zuzumuten, wenn das monatliche Einkommen eine zu berechnende Einkommensgrenze nicht übersteigt. Die Einkommensgrenze wird nach einer festen Berechnungsgrundlage, aber doch unter Berücksichtigung Ihrer individuellen Lebenssituation, berechnet.
Sollten Sie als Verpflichteter nicht in der Lage sein, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen, können Sie sich beim Sozialamt beraten lassen. Das Beratungsgespräch sollte idealerweise vor der Beauftragung der Bestattung stattfinden. Sollte hierbei festgestellt werden, dass ein grundsätzlicher Anspruch besteht, wird der Antrag aufgenommen. Es sind alle Nachweise zum Einkommen und Vermögen zur Prüfung vorzulegen.
Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.
Prozess
Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen. Sobald der Antrag und die notwendigen Nachweise vorliegen, kann eine Bearbeitung erfolgen. Nachdem der vollständig vorliegende Antrag geprüft wurde, erhält der/die Antragssteller/Antragsstellerin einen rechtskräftigen Bescheid von der zuständigen Stelle.
Bearbeitungsdauer:
Über den Antrag wird unverzüglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.
Besonderheiten
Die Bestattungskostenhilfe garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.