Beihilfe und Zuschüsse im Rahmen der Jugendhilfe

Es können von den Pflegepersonen/volljährigen Pflegekindern bzw. Heimeinrichtungen einmalige Beihilfen oder Zuschüsse beantragt werden. Dazu zählen z.B.

  • Beihilfe zu einer Klassenfahrt
  • Beihilfe zur Verselbstständigung
  • Beihilfe für eine Sehhilfe

Pflegepersonen in der Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und geeignete Pflegepersonen bei der Unterbringung eines seelisch behinderten jungen Menschen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII) können die hälftige Bezuschussung einer angemessenen Altersvorsorge erhalten. 

Die Arbeitsrichtlinien zur Gewährung von Beihilfen können in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe angefordert werden.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Für eine Beihilfe/Zuschuss muss eine Hilfe gemäß §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 SGB VIII gewährt worden sein.

Die Erstattung der Alterssicherung setzt voraus, dass die Pflegeperson keiner Vollzeitbeschäftigung nachgeht und den Abschluss sowie entsprechende Beitragszahlungen einer Alterssicherung nachweist. 

Bei der Alterssicherung muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der Versicherung nicht vor dem Erreichen des frühesten Zeitpunkts der gesetzlichen Altersgrenze fällig werden.

Prozess

Erkundigen Sie sich bei dem  Pflegekinderdienst, Allgemeiner Sozialer Dienst oder Wirtschaftlichen Jugendhilfe über den genauen Ablauf.

Form der Antragstellung: schriftlich

Fristen

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

Erforderliche Unterlagen:
Diese variieren je nach Beihilfe. Sie können sich bei der Wirtschaftlichen Jugendhilfe, dem Allgemeinen Sozialen Dienst oder dem Pflegekinderdienst im Jugendamt der Stadt Voerde über erforderliche Unterlagen Informieren.

Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitung der Anträge durch das Jugendamt kann einige Zeit in Anspruch nehmen.

Kontaktinformationen

Kontaktaufnahme:

  • telefonisch
  • per E-Mail