Begründung einer Lebenspartnerschaft - Beurkundung von im Ausland begründeten Lebenspartnerschaften Deutscher mit Inlandwohnsitz

Eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft kann nur dann in das deutsche Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig begründet wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

Die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:

  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland

Antragsberechtigte:

  • jeder Lebenspartner
  • jede Lebenspartnerin
  • sind beide verstorben:
    • deren Eltern und
    • deren Kinder

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • ggf. Einbürgerungsurkunde
  • Ausländische Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Übersetzungen aller Urkunden
  • ggf. Abschriften Geburtenregister
  • ggf. ausländische Geburtsurkunden mit Beglaubigung
  • ggf. Nachweise Auflösung Lebenspartnerschaften
  • ggfs. Nachweise Vorehe

Voraussetzungen

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • eine im Ausland begründete Lebenspartnerschaft muss rechtsgültig begründet worden sein und darf deutschem Recht nicht widersprechen
  • die Nachbeurkundung der Lebenspartnerschaft ist möglich für:
    • deutsche Staatsangehörige,
    • Staatenlose, heimatlose Ausländer und Ausländerinnen oder ausländische Geflüchtete mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
  • Antragsberechtigte:
    • jeder Lebenspartner beziehungsweise jede Lebenspartnerin
    • sind beide verstorben: deren Eltern und deren Kinder

Prozess

Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, können Sie dort vorab telefonisch erfragen.

  • Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt, nach vorheriger Terminvereinbarung, auf.
  • Die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
  • Die Erforderlichkeit weiterer Unterlagen ist vom Einzelfall abhängig. Sollte die Vorlage weiterer Unterlagen oder Nachweise erforderlich sein, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung nach Aufnahme der Bearbeitung.
  • Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erfolgen.

Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Register-Eintragung eine Lebenspartnerschaftsurkunde aus.

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Formen der Antragstellung:
Persönlich mit vorheriger telefonischer Terminabsprache

Gebührenrahmen

Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft bei deutscher Staatsangehörigkeit beider Partner: 85,00€

Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Partner: 85,00€

Beurkundung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften: 28,00€

Bescheinigung über Namensführung: 11,00€

Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde: 16,00€

Ausfertigung der Lebenspartnerschaftsurkunde (jedes weitere Exemplar, gleichzeitige Beantragung): 8,00€

Fristen

Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Besonderheiten

Zuständig ist das Standesamt Ihres aktuellen Wohnortes. Sofern derzeit kein Inlandswohnsitz besteht, ist das Standesamt Ihres letzten deutschen Wohnsitzes zuständig.

Weiterführende Informationen

Erforderliche Unterlagen:

  • Urkunde über die im Ausland begründete Lebenspartnerschaft, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung oder einem Überbeglaubigungsvermerk des Außenministeriums des jeweiligen Landes
  •  gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  •  gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  •  Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer 

bei Geburt der Lebenspartner in Deutschland:

  • die Abschriften aus dem Geburtenregister

bei Geburt der Lebenspartner im Ausland:

  • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung oder einem Überbeglaubigungsvermerk des Außenministeriums 

im Falle einer vorangegangenen Lebenspartnerschaft:

  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften – zum Beispiel Lebenspartnerschaftsurkunden, Sterbeurkunden, Urteile über die Auflösung der Lebenspartnerschaften 

im Falle einer früheren Ehe:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk im Inland
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk") 
  • gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts
  • Innerhalb der EU: Brüssel II a oder II b - Bescheinigung