Baumfällgenehmigung Erteilung auf privatem Grund

Bäume können als zu erhalten in Satzungen (z.B. Bebauungspläne) oder über den Landschaftsplan festgesetzt sein. Fällungen von zu erhalten festgesetzten Bäumen ohne Genehmigung können mit bis zu 10.000 Euro Bußgeld geahndet werden. Hierzu gibt Ihnen der Fachdienst „Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz“ gerne Auskunft. Eine Baumschutzsatzung wurde in Voerde nicht beschlossen. 
Bei Fällungen ortsprägender Bäume ist immer auch die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Wesel (UNB) zuständig und vor der Fällung zu beteiligen, die zudem für die Beachtung der Artenschutzbelange (gelten ganzjährig!) zuständig ist. 
Sturzgefährdete Bäume sind entsprechend der Verkehrssicherungspflicht zu fällen. Wenn keine "Gefahr in Verzug" ist, ist eine Fällung jedoch außerhalb der Vogelschutzzeit, bzw. -brutzeit also zwischen Oktober und Februar auszuführen.
Grundsätzlich sind gerade alte Bäume besonders wertvoll und nicht einfach zu ersetzen. Bei zunehmend wärmeren Sommern sind Bäume/Laubheckenpflanzungen für das Klima unersetzlich. Zudem dienen sie der Tierwelt, dem Ortsbild und der Lebensfreude (auch im Garten).
Städtische Bäume werden vom Baubetrieb gepflegt, kontrolliert und z.B. bei Schäden bzw. aus Verkehrssicherungsgründen gefällt. Ersatzpflanzungen erfolgen in der Regel in direktem Zusammenhang.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Anfrage beim FD 6.1 Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Voerde oder bei der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Wesel.

Weiterführende Informationen

Zuständigkeit:
Fachdienst 6.1 - Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz der Stadt Voerde bzw. Untere Naturschutzbehörde beim Kreis Wesel

Für städtische Bäume ist der Fachdienst 7.2 - Baubetrieb zuständig.