Unterkünfte für Flüchtlinge bzw. Asylbegehrende haben die unterschiedlichsten Erscheinungsformen, wie z.B. normale Wohnungen, Wohnheime, Beherbergungsbetriebe, aber auch Zelt- oder Containerunterkünfte oder zweckentfremdete Sporthallen o.ä.
Je nach Art der Unterbringung handelt es sich um Wohnen im eigentlichen Sinne oder um die Unterbringung in einer Anlage für soziale Zwecke.
Ob ein vereinfachtes (mit eingeschränktem Prüfumfang) oder ein normales Baugenehmigungsverfahren für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage durchzuführen ist, entscheidet sich anhand der Art der Unterbringung, die je nach Art des Einzelfalles zu beurteilen ist.
Die Art der Unterbringung entscheidet auch darüber, wie das Vorhaben planungsrechtlich einzuordnen ist (z.B. ob es in einem Baugebiet grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise oder im Rahmen einer Befreiung zulässig ist).
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Antragsformular
- Baubeschreibung
- Ggf. Betriebsbeschreibung
- Lageplan/Amtlicher Lageplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten)
- Ggf. Nachweis Stellplätze
- Ggf. Nachweise entsprechend der Verordnung über bautechnische Prüfungen NRW
- Alle Unterlagen sind dreifach einzureichen
Benötigte Formulare
Voraussetzungen
Bauvorlageberechtigung nach § 67 BauO NRW.
Prozess
Einreichung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Stadt Voerde.
Bearbeitungsdauer
6 Wochen (Bis zu sechs Wochen nach Vollständigkeit der Unterlagen und Abschluss der Behördenbeteiligung)
Gebührenrahmen
Es können Gebühren anfallen
Fristen
Beteiligungsfrist der Behörden bis zu zwei Monate.
Besonderheiten
Die befristete Errichtung von mobilen Unterkünften ist mit einer Rückbaupflicht verbunden.
Damit soll gewährleistet werden, dass der ursprüngliche Zustand nach Ablauf der Frist wiederhergestellt wird.
Weiterführende Informationen
Kosten: Ermittlung nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW