Entspricht ein Vorhaben nicht den materiellen Anforderungen der Landesbauordnung, kann die Genehmigungsbehörde eine Abweichung nach § 69 BauO NRW unter Würdigung der öffentlichen und nachbarlichen Interessen zulassen. Der Antragstellende hat dazu nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere geeignete Weise entsprochen wird (Kompensation).
Rechtsgrundlagen
Prozess
Einreichung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde.