Im Rahmen des Modellprojekt „Mittelstandsfreundliche Verwaltung NRW“ einigten sich alle Kommunen und Kreise des Regierungsbezirks Düsseldorf einen bezirksweiten Handwerkerparkausweis anzubieten und damit den im Folgenden näher definierten Handwerksbetrieben besondere Parkerleichterungen für bestimmte Service und Werkstattfahrzeuge im gesamten Regierungsbezirk Düsseldorf zu ermöglichen.
Berechtigte Handwerksbetriebe:
Mauer und Betonbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer, Zimmerer, Dachdecker, Straßenbauer, Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer, Brunnenbauer, Steinmetz- und Bildhauer, Stuckateure. Maler und Lackierer, Gerüstbauer, Schornsteinfeger, Metallbauer, Kälteanlegebauer, Klempner, Installateur- und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Elektromaschinenbauer, Tischler, Glaser, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Estrichleger, Parkettleger, Rolladen- und Jalousiebauer, Raumausstatter, Schilder- und Lichtreklamehersteller, Eisenflechter, Bautrocknungsgewerbe, Bodenleger, Asphaltierer, Fuger, Holz- und Bautenschutzgewerbe, Rammgewerbe, Betonbohrer und -schneider, Rohr- und Kanalreinigung, Kabelverlegung, Einbau von genormten Baufertigteilen.
Die Vereinbarung für einen bezirksweit gültigen Handwerkerparkausweis gilt nur für die Service- und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind daher folgende Anforderungen zu stellen:
- dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein
- das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder
- schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern und
- mit einem Firmenaufdruck versehen sein.
Der Handwerkerparkausweis berechtigt für jeweils ein Fahrzeug (und ggf. ein Ersatzfahrzeug) zum
- Parken im eingeschränkten Halteverbot
- Parken auf gebührenpflichtigen Parkplätzen ohne Entrichtung der Parkgebühr und ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- Parken auf Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht ohne Beachtung der Höchstparkdauer
- Parken auf Bewohnerparkplätzen
Bestimmte städtische Zonen einzelner Kommunen sind von dieser Genehmigung ausgeschlossen. Fußgängerzonen sind von dieser Regelung generell ausgeschlossen. Die Genehmigung bezieht sich darüber hinaus nur auf die Ausführung des Gewerkes und gilt somit nicht zum Parken am Betriebssitz, an der Zweigniederlassung und in deren Nähe.
Der Parkausweis wird fahrzeugbezogen für die Dauer von einem Jahr auf Widerruf erteilt. Er gilt nur während der allgemeinen Geschäftszeiten (montags bis samstags von 7 bis 20 Uhr).
Rechtsgrundlagen
Benötigte Unterlagen
- Kopie vom Fahrzeugschein des Fahrzeugs
- Kopie der Handwerkskarte
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Fahrzeuganforderungen
- Antrag (ausgefüllt und unterschrieben)
Voraussetzungen
Nur für die Service- und Werkstattfahrzeuge von Betrieben, die Reparatur- oder Montagearbeiten ausführen. An die Service- und Werkstattfahrzeuge sind daher folgende Anforderungen zu stellen:
- dem Service- und Werkstattfahrzeug muss ein festes Kennzeichen zugeordnet sein
- das Fahrzeug muss feste Einbauten haben oder
- schweres Werkzeug oder Material transportieren/lagern und
- mit einem Firmenaufdruck versehen sein.
Prozess
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Bearbeitungsdauer
14 Tage (bis zu)
Gebührenrahmen
Handwerkerparkausweis (ein Jahr): 100,00€
Zahlungsziel:
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge und dem Gültigkeitsbereich der Parkberechtigung.
Parkausweis für Pflegedienst (ein Jahr): 50,00€
Zahlungsziel:
Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge und dem Gültigkeitsbereich der Parkberechtigung.
Fristen
Keine Frist. Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.