Die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Flächennutzungsplanes oder zu dessen Änderung, Ergänzung oder Aufhebung sind im Baugesetzbuch (BauGB) enthalten.
Vorgeschrieben ist zum einen eine mindestens zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung. Dabei stellt eine öffentliche Veranstaltung die erste Stufe, die Offenlage der Planunterlagen die zweite Stufe dar. Ändert sich nach der Offenlage der Planentwurf, ist er erneut öffentlich auszulegen. Dies ist dann die dritte Stufe der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Zum anderen werden in mindestens zwei Schritten die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Nachbargemeinden beteiligt.
Im Zuge einer zweistufigen Landesplanerischen Abstimmung gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) NRW erfolgt die Kontrolle der Planung durch den Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsbehörde.
Am Ende des Verfahrens steht die Genehmigung des aufzuhebenden Planes durch die Bezirksregierung Düsseldorf als höhere Verwaltungsbehörde. Mit deren Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein) wird der Flächennutzungsplan oder dessen Aufhebung wirksam.
Rechtsgrundlagen
Voraussetzungen
Ratsbeschluss
Prozess
- Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Flächennutzungsplans
- Erarbeitung des Plankonzepts
- frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
- Überarbeitung des Plankonzepts
- Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
- formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
- öffentliche Auslegung
- Prüfung der Stellungnahmen
- Abwägung, Beschluss
- Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde
- Bekanntmachung der Genehmigung der Flächennutzungsplanaufhebung
Fristen
Besonderheiten
keine
Weiterführende Informationen
Bearbeitungsdauer:
Ein Verfahren zur Aufhebung eines Teilbereiches des Flächennutzungsplanes dauert je nach Komplexität der Planung ein bis drei Jahre. Es kann jedoch auch dahin kommen, dass das Verfahren nicht abgeschlossen wird.