Anzeige des Baubeginns Entgegennahme Wiederaufnahme der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben nach Unterbrechung

Nachdem ein Bauherr oder eine Bauherrin die Baugenehmigung erhalten hat, beginnt die Frist von maximal drei Jahren zu laufen, in der der Baubeginn zu erfolgen hat. Somit kann sich der tatsächliche Baubeginn einer genehmigten baulichen Maßnahme durchaus zeitlich verschieben. Damit die untere Bauaufsichtsbehörde einen Überblick über den Fortschritt der genehmigten baulichen Anlagen behalten kann, hat der Gesetzgeber die Bauherrschaft dazu verpflichtet, den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60 Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform mitzuteilen (Baubeginnanzeige). Mit der Baugenehmigung erhält der Bauherr bzw. die Bauherrin einen Vordruck, den er oder sie für diese Anzeige benutzen soll.

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Baubeginnanzeige

Prozess

Einreichung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde der Stadt Voerde.