Der konkrete Anmeldezeitraum für die Voerder Grundschulen wird den Erziehungsberechtigten zusammen mit einer Information zur nächstgelegene Grundschule in einem gesonderten Schreiben mitgeteilt.
Mit Beginn der Schulpflicht des Kindes haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf den Besuch der nächstgelegenen Grundschule, allerdings steht es Ihnen frei, Ihr Kind auch an einer anderen Grundschule anzumelden. Dabei werden bei der Aufnahme allerdings zuerst die Kinder berücksichtigt, für welche diese Grundschule die wohnortnächste ist. Bei der Anmeldung an einer anderen als an der nächstgelegenen Grundschule müssen mögliche Fahrtkosten von den Eltern selbst übernommen werden.
Kinder, die nach dem 30. September das 6. Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit). Der Antrag auf vorzeitige Einschulung ist im Rahmen der Anmeldung bei der Schulleitung der Grundschule zu stellen.
Benötigte Unterlagen
- Anmeldeformular (per Post durch Fachbereich 8)
- Stammbuch oder Geburtsurkunde
- Nachweis über die Masernimpfung (Impfausweis)
Voraussetzungen
Schulärztliche Untersuchung
Für alle Kinder, die eingeschult werden, ist eine schulärztliche Eingangsuntersuchung gesetzlich vorgeschrieben.
Der genaue Untersuchungstermin wird den Eltern direkt vom Schul- und jugendärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes des Kreises Wesel per Post mitgeteilt.
Prozess
Die Eltern werden vor dem Anmeldetermin angeschrieben (per Post durch den Fachbereich 8) und melden ihr Kind am Tag der Anmeldung an einer Grundschule in Voerde an. Die Information über die Schulaufnahme erfolgt durch die Schule.
Bearbeitungsdauer:
Anmeldung an den Grundschulen finden im September/Oktober statt, Mitteilung über Aufnahme erfolgt im Februar des Folgejahres durch die Schule.
Form der Antragstellung:
Persönliche Vorsprache an der Grundschule
Fristen
Siehe Anmeldetermin.
Besonderheiten
Liegt eine Überschreitung der festgelegten Aufnahmekapazität vor, kann es zu einem Auswahlverfahren kommen. Dies gilt auch, wenn es sich um die nächstgelegene Grundschule handelt.
Weiterführende Informationen
Rechtliche Grundlagen:
Die gesetzliche Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum 30. September das 6. Lebensjahr vollendet haben, am 1. August desselben Kalenderjahres.
Mit Beginn der Schulpflicht des Kindes haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf den Besuch der nächstgelegenen Grundschule, allerdings steht es Ihnen frei, Ihr Kind auch an einer anderen Grundschule anzumelden. Dabei werden bei der Aufnahme allerdings zuerst die Kinder berücksichtigt, für welche diese Grundschule die wohnortnächste ist. Bei der Anmeldung an einer anderen als an der nächstgelegenen Grundschule müssen mögliche Fahrtkosten von den Eltern selbst übernommen werden.
Weitere Links
Kontaktinformationen
Kontaktaufnahme:
- telefonisch
- per E-Mail
- persönliche Vorsprache