Ablichtungen, Lichtdrucke und Vervielfältigungen Beglaubigung

Hierzu ist das zu beglaubigende Dokument im Original und möglichst auch als Kopie mitzubringen. Sollten Sie keine Möglichkeit haben die Kopien selbst zu fertigen, können diese für die unten angegebene Gebühr auch beim Bürgerservice gemacht werden. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist die Erstellung der Kopien beim Bürgerservice Pflicht.

Für Unterschriftsbeglaubigungen ist der entsprechende Personalausweis beziehungsweise Reisepass mitzubringen. Bitte beachten Sie, dass Unterschriften ohne dazugehörigen Text (Blanko-Unterschriften) nicht beglaubigt werden dürfen.

Von der Meldebehörde nicht beglaubigt werden dürfen:

  • Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden). Hierfür ist das Standesamt zuständig, welches die Urkunde ausgestellt hat.
  • Urkunden in Grundbuchangelegenheiten (Notar, Amtsgericht)
  • Urkunden in Erbangelegenheiten (Notar, Amtsgericht)

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Pass
  • Original Schriftstück

Voraussetzungen

Das Bürgerbüro darf Ablichtungen von Schriftstücken beglaubigen, wenn das Original und die Kopie vorgelegt wird.

Prozess

Sprechen Sie im Bürgerbüro vor, um die Beglaubigung einer Ablichtung von einem Schriftstück zu veranlassen.

Formen der Antragstellung: persönlich

Bearbeitungsdauer

1 Tag (in der Regel wird die Beglaubigung vor Ort ausgestellt)

Gebührenrahmen

Beglaubigung je Schriftstück: 4,20€

Je Kopie: 0,70€

Ab der 11. Kopie: 0,40€

Besonderheiten

Deutsche Personenstandsurkunden können nicht beglaubigt werden, diese sind beim jeweils zuständigen Standesamt anzufordern. Nach § 55 Personenstandsgesetz dürfen nur originäre Personenstandsurkunden ausgefertigt werden.

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