Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrrhein), 15. Jahrgang, Nummer 22, Widmung von Gemeindestraßen
Widmung von Gemeindestraßen und -plätzen für den öffentlichen Verkehr
Gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW. S. 1028) – in der zurzeit gültigen Fassung – und des Beschlusses des Stadtentwicklungsausschusses der Stadt Voerde vom 18.06.2024 werden hiermit die nachstehend aufgeführten Straßen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 4 StrWG NRW für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
Bezeichnung der Straße:
Stichweg westlich der Alexanderstraße (Gemarkung Voerde, Flur 23, Flurstück 1000) – Wegefläche abzweigend zwischen den Häusern Alexanderstraße 71 und Alexanderstraße 81
Widmungsinhalt (Beschränkungen etc.): Ohne
Bezeichnung der Straße:
Stichstraße östlich der Handwerkerstraße (Gemarkung Spellen, Flur 13, Flurstücke 907, 908, 909) – Straßenfläche abzweigend zwischen den Häusern Handwerkerstraße 73 und Handwerkerstraße 105
Widmungsinhalt (Beschränkungen etc.): Ohne
Bezeichnung der Straße:
Teilflächen Dorfplatz Götterswickerhamm (Gemarkung Görsicker, Flur 2, Flurstücke 108, 109) – Platzfläche zwischen dem Haus Dammstraße 45 und der Fahrbahn der Dammstraße
Widmungsinhalt (Beschränkungen etc.): Platz
Die genaue Lage und Ausdehnung der öffentlichen Verkehrsflächen ist aus den Plänen ersichtlich, die der Widmungsverfügung als Anlagen 1 bis 3 beigefügt sind.
Auf Grund des § 80 Absatz 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBI. I S. 686) – in der zurzeit gültigen Fassung – wird die sofortige Vollziehung dieser Widmungsverfügung im öffentlichen Interesse angeordnet, um eine ungehinderte Benutzung der öffentlichen Verkehrsanlagen zu gewährleisten. Es muss im Interesse des allgemeinen Wohls sichergestellt werden, dass die verkehrsmäßige Benutzung der Straße für jedermann gestattet und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gegeben ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Klage erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.
Gemäß § 80 Absatz 5 VwGO kann gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Voerde (Niederrhein), den 26.06.2024
Der Bürgermeister
gezeichnet Haarmann