Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, 05, Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in der vereinfachten Flurbereinigung Düffel
Titel | Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, 05, Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in der vereinfachten Flurbereinigung Düffel |
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Datum der Bekanntmachung | |
Jahrgang | 2025 |
Bezirksregierung Düsseldorf
Flurbereinigungsbehörde
-Dezernat 33-
Vereinfachte Flurbereinigung Düffel
Az.: 33-7 16 01
Mönchengladbach, 24.01.2025
Dienstgebäude
41061 Mönchengladbach
Croonsallee 36 – 40
Telefon: 0211 475-9803, Fax: 0211 475-9791
E-Mail: Dezernat33@brd.nrw.de
Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte
Mit Beschluss vom 21.01.2016 wurde das Flurbereinigungsverfahren Düffel angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt. Dieser Beschluss wurde mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG-) öffentlich bekanntgemacht.
Für die Änderungsbeschlüsse 1 – 10 erfolgte die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte.
Mit dem Änderungsbeschluss Nr. 11 wurde das folgende Grundstück dem Flurbereinigungsverfahren Düffel zugezogen:
Kreis Kleve, Gemeinde Kranenburg, Gemarkung Spellen, Flur 1, Flurstück 200
Für das von dem vorgenannten Beschluss betroffene Grundstück ist die Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte bisher nicht erfolgt.
Die Beteiligten werden hiermit aufgefordert, Rechte an dem oben genannten Grundstück, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, nach § 14 Absatz 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung bei der Flurbereinigungsbehörde (Anschrift siehe oben) schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung.
Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Absatz 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Absatz 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Im Auftrag
LRVD Markus Tönnißen
Hinweis:
Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Rubrik „Über uns"/“Bekanntmachungen“