Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, 02. Schlussfeststellung Flurbereinigung Wesel-Büderich
Titel | Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, 02. Schlussfeststellung Flurbereinigung Wesel-Büderich |
---|---|
Datum der Bekanntmachung | |
Jahrgang | 2025 |
Bezirksregierung Düsseldorf
Flurbereinigungsbehörde
- Dezernat 33 -
Mönchengladbach, 13.01.2025
Dienstgebäude:
41061 Mönchengladbach
Croonsallee 36-40
Telefon: 0211 475-9803
E-Mail: Dezernat33@brd.nrw.de
Flurbereinigung Wesel-Büderich
Aktenzeichen: 33 – 7 07 02
Schlussfeststellung
In der Flurbereinigung Wesel-Büderich (Kreis Wesel, Teile der Städte Wesel und Rheinberg) wird hiermit gemäß § 149 Flurbereinigungsgesetz -FlurbG- die Schlussfeststellung erlassen und folgendes festgestellt:
- Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes - einschließlich seiner Nachträge 1 bis 3 - ist bewirkt.
- Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.
- Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Wesel- Büderich sind ab-geschlossen.
Gründe
Der Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens durch die Schlussfeststellung ist zulässig und begründet. Der Flurbereinigungsplan einschließlich seiner Nachträge ist in allen Teilen ausgeführt. Insbesondere ist das Eigentum an den neuen Grundstücken auf die im Flurbereinigungsplan benannten Beteiligten übergegangen.
Die öffentlichen Bücher sind berichtigt.
Da somit weder Ansprüche der Beteiligten noch sonstige Angelegenheiten verblieben sind, die im Flurbereinigungsverfahren hätten geregelt werden müssen, ist es durch die Schlussfeststellung abzuschließen.
Hinweise:
Da die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft für abgeschlossen erklärt werden, erlischt sie mit der Schlussfeststellung (§ 149 Absatz 4 FlurbG). Damit erlöschen auch die Rechte und Pflichten des Vorstandes.
Das Flurbereinigungsverfahren endet (erst) mit der Zustellung der unanfechtbar gewordenen Schlussfeststellung an den Vorsitzenden der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Wesel-Büderich (§ 149 Absatz 3 FlurbG).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Schlussfeststellung der Flurbereinigung Wesel-Büderich kann innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Bezirksregierung Düsseldorf, 40474 Düsseldorf, erhoben werden.
Gegen die Schlussfeststellung steht gemäß § 149 Absatz 1 Satz 3 FlurbG auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft das Recht zum Widerspruch zu.
Im Auftrag
(LS) gezeichnet Markus Tönnißen
Hinweis:
Diese öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter der Rubrik „Über uns“/“Bekanntmachungen der Bezirksregierung Düsseldorf“.