Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 16. Jahrgang, 01, Satzungsänderung der Kirchengemeinde
3. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Götterswickerhamm
1. Götterswickerhamm
2. Voerder Kirche
vom 11.10.2024
§ 1
Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Götterswickerhamm vom 21.08.2009, zuletzt geändert am 20.03.2015 und am 11.08.2023 wird wie folgt geändert:
§ 9
Nutzungsrechte
In § 9 enthält der Absatz (1) folgenden geänderten Wortlaut:
Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer juristischen Person übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen bestehen Rechte nach dieser Satzung. Ein Vorerwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstelle kann nur für die gesamte Nutzungszeit erfolgen.
§ 25
Zustimmungspflicht für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
In § 25 wird folgender Absatz (8) hinzugefügt:
Im Bundesland Nordrhein-Westfalen hat der Gesetzgeber in § 4 a des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen Regelungen getroffen, um schlimmste Formen der Kinderarbeit im Zusammenhang mit der Herstellung von Grabmalen und Grabeinfassungen zu verhindern. Daher sind bei Anträgen auf Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen entsprechende Nachweise im Sinne von § 4 a des Bestattungsgesetzes in der jeweils aktuellsten Fassung vorzulegen.
§ 2
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dinslaken, den 11.10.2024
Die Friedhofsträgerin
Siegel
gezeichnet Herr Eickmeier gezeichnet Frau Pajenberg
Vorsitzender des Presbyteriums Unterschrift Presbyter