Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 25, Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben PFA 1.4 Voerde

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 25, Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben PFA 1.4 Voerde
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2024

Bekanntmachung über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben  PFA 1.4 Voerde, 2. Planänderung, ABS 46/2, Grenze D/NL - Emmerich - Oberhausen (Geschäftszeichen: 641pä/017-2024#013)

Das Eisenbahn-Bundesamt –Außenstelle Essen- hat die Stadt Voerde gebeten, folgendes im Amtsblatt der Stadt Voerde bekannt zu machen:

Das Vorhaben umfasst diverse Änderungen der ursprünglichen Planung im Planfeststellungsabschnitt (PFA) 1.4, Voerde, der ABS 46/2. Die im 2. Änderungsantrag beantragten Maßnahmen erfolgen im gesamten PFA und betreffen im Wesentlichen die Änderungen und Ergänzungen von Leitungskreuzungen, Mantelrohrverlängerungen, Baustelleneinrichtungsflächen und Baustraßen, Schallschutzwänden beziehungsweise Verkürzung des privaten Schallschutzwalls, Versickerungsanlagen einschließlich Betriebs- und Rettungszufahrten, Bahnsteiglänge inklusive einer bauzeitlichen Fußgängerzuwegung zum Bahnsteig, Streckenzugänglichkeit im Rahmen des Sicherheitskonzeptes, Stützbauwerke. Weiterhin ist der Ersatzneubau der Holthauserbach aufgrund der Geschwindigkeitserhöhung und der Neubau des auferlegten Kleintierdurchlasses in km 20,250 geplant. Für den Einbau transparenter Elemente in den Schallschutzwänden wurde eine neue schalltechnische Untersuchung durchgeführt. Auf dieser Grundlage ergeben sich Veränderungen an den Schallschutzwandhöhen und –längen. Der Plan des PFA 1.4, Voerde, wurde im Ausgangsverfahren mit Beschluss vom 25.09.2019, Az. 541ppo/004-4052#032, festgestellt. Im Ausgangsverfahren wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. 

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der InfraGo AG vormals DB Netz AG (Vorhabenträgerin), vom 09.04.2024 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit §§ 18, 18a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in der Stadt Voerde beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 03.07.2024 festgestellt, dass nach §§ 5 ff. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Die Auslegung des Plans (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen erfolgt gemäß § 18a Absatz 3 AEG durch eine Veröffentlichung im Internet in der Zeit vom 19.08.2024 bis einschließlich 18.09.2024.

Die Unterlagen sowie weitere Informationen zu dem Vorhaben finden Sie ab dem 19.08.2024 im Internet auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/anhoerungsverfahren.

Auf Verlangen wird eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zu dem Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) zur Verfügung gestellt. Ihr Verlangen ist gegenüber der Anhörungsbehörde entweder per E-Mail (Kanzlei-Sb1-Esn-Kln@eba.bund.de) oder telefonisch (0201 2420-138 bzw. 0201 2420-136 ) zu äußern. 

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Absatz 4 VwVfG in Verbindung mit §  18a Absatz 4 AEG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 02.10.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Essen, Hachestraße 61, 45127 Essen, Kanzlei-Sb1-Esn-Kln@eba.bund.de, schriftlich oder elektronisch Einwendungen gegen den Plan erheben. Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Absatz 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG). Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.
  2. Diese Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.
  3. Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Absatz 5 Satz 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung, die Erörterung ganz oder teilweise in digitalen Formaten durchführen (§ 18a Absatz 6 AEG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Erörterung im digitalen Format statt, werden diese auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.
  7. Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Absatz 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Absatz 3 AEG).
  8. Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.