Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 17, Bekanntmachtung der Bezirksregierung zum Planfeststellungsverfahren Amprion

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 17, Bekanntmachtung der Bezirksregierung zum Planfeststellungsverfahren Amprion
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2024

Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf

Planfeststellungsverfahren nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungs Höchstspannungsleitungsverbindung Niederrhein – Utfort- Osterath (EnLAG, Vorhaben Nr. 14) im Genehmigungsabschnitt Voerde – Rheinberg (Pkt. Voerde – Pkt. Budberg, inkl. Rheinquerung), Freileitungsprovisorium und Erdkabelpilot der Amprion GmbH

 

Bezirksregierung Düsseldorf Az.: 25.05.01.01 – 04/23 Düsseldorf, den 30.09.2022

Die Amprion GmbH hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt.

Am 30. September 2022 hat die Amprion GmbH mit Sitz in 44263 Dortmund, Robert-Schuman-Straße 7, bei der Bezirksregierung Düsseldorf („Genehmigungsbehörde“) die Planfeststellung für das geplante Vorhaben beantragt und mit Antrag vom 30.06.2023 insbesondere hinsichtlich des Kabelpiloten ergänzt. 

Das Genehmigungsverfahren wurde im Oktober 2022 durch die Genehmigungsbehörde durch Auslegung der Unterlagen und die Öffentlichkeitsbeteiligung eingeleitet (Einreichzeitpunkt 1). Im Juni 2023 wurden die Unterlagen für das am 30.09.2022 beantragte einheitliche Planfeststellungsverfahren, insbesondere hinsichtlich des Kabelpiloten konkretisiert (Einreichzeitpunkt 2), woran sich eine erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit angeschlossen hat.

Nach Auswertung der in das Planfeststellungsverfahren von Privaten und Träger öffentlicher Belange (TöB) eingebrachten Einwendungen und Stellungnahmen und nachfolgenden Abstimmungen mit den Trägern öffentlicher Belange, beabsichtigt die Amprion GmbH eine Planänderung des Vorhabens. Die Planänderung umfasst im Wesentlichen die Anpassung von Einleitstellen zur Bauwasserhaltung für den Kabelpiloten und die damit verbundenen umweltfachlichen Auswirkungen. Im Rahmen der Planänderung werden alle hiermit im Zusammenhang stehenden Unterlagen angepasst.

Die Planänderungsunterlagen sind in der Zeit vom 27.05.2024 bis einschließlich 08.07.2024 auf der Homepage der Bezirksregierung Düsseldorf, unter der Rubrik „Aktuelle Offenlagen“ (http://url.nrw/offenlage) veröffentlicht. 

Als zusätzliches Informationsangebot (§ 27b Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 VwVfG) werden die Planänderungsunterlagen 

im Rathaus der Stadt Rheinberg,
Kirchplatz 10,
47495 Rheinberg
Raum 248

während der allgemeinen Dienststunden
Montag bis Freitag
von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Montag bis Mittwoch
von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag
von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich ausgelegt.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zum Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 08.07.2024, Einwendungen erheben. Diese sind zu richten an die 
    Stadt Rheinberg, Kirchplatz 10, 47495 Rheinberg, die 
    Stadt Voerde, Rathausplatz 20, 46562 Voerde, oder die 
    Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf (Anhörungsbehörde)
    schriftlich (bitte Aktenzeichen des Verfahrens angeben) oder zur Niederschrift bei der Bezirksregierung Düsseldorf im Dienstgebäude „Am Bonneshof 35, 40474 Düsseldorf“. Darauf, dass eine nicht durch eine elektronische Signatur abgesicherte E-Mail nicht der erforderlichen Schriftform für Einwendungen oder Äußerungen genügt, wird hingewiesen. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Gleiches gilt, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.
    Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen und Stellungnahmen nach § 43b EnWG i. V. m. § 73 Abs. 4 VwVfG NRW ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nur für das Verwaltungsverfahren der Planfeststellung.
    Die Einwendung kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Düsseldorf erhoben werden. Die E-Mail-Adresse lautet: poststelle@brd.sec.nrw.de . Die Einwendung kann auch durch De-Mail in der Sendervariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brd-nrw.de-mail.de 
    Eine einfache E-Mail erfüllt diese Anforderungen nicht und bleibt daher unberücksichtigt.
  2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein (§ 17 Abs. 1 VwVfG NRW).
    Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder deren Vertreter nicht eine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Hierüber entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ferner werden gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 VwVfG NRW).
  3. Diese öffentliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW von der Auslegung der Planunterlagen, soweit § 67 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) nicht einschlägig ist.
  4. Die Planfeststellungsbehörde kann im Regelfall von der Erörterung im Sinne des § 73 Abs. 6 VwVfG und des § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG a.F. absehen.
    Findet ein Erörterungstermin statt, wird er rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter, von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 17 VwVfG NRW). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 VwVfG).
    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
    Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
    Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
  5. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  6. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  7. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG). 
  8. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG  in Kraft. Darüber hinaus steht der Vorhabenträgerin ab diesem Zeitpunkt ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
  9. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Vorhaben und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde das Verkehrsdezernat der Bezirksregierung Düsseldorf ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist, soweit § 67 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) nicht einschlägig ist.

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im Planfeststellungsverfahren übermittelte Daten und Informationen werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und gespeichert. 

Die Daten erhält neben der Planfeststellungsbehörde auch die Vorhabenträgerin.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e. Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW i.V.m. § 43 EnWG, § 73 VwVfG.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen im Verfahren finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung unter dem Link:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/service/datenschutz.html.

Dort finden Sie auch weitergehende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Rechten als betroffene Person, die auf Anfrage auch schriftlich oder mündlich erläutert werden.

Im Auftrag
gez. Böhnke