Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 13, Bebauungsplan Nr. 143 „Rettungswache Voerde / Hammweg“,
Aufstellung von Bauleitplänen der Stadt Voerde (Niederrhein) 78. Änderung des Flächennutzungsplanes „Rettungswache Voerde“ sowie Bebauungsplan Nr. 143 „Rettungswache Voerde / Hammweg“
Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) hat durch Beschluss in seiner Sitzung am 26.09.2023 die 78. Änderung des Flächennutzungsplanes “Rettungswache Voerde“ als Flächennutzungsplan im Sinne von § 5 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 214), festgestellt.
Den damit verbundenen Bebauungsplan Nr. 143 „Rettungswache Voerde / Hammweg“ hat der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) ebenfalls in der Sitzung am 26.09.2023 gemäß § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 G des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S.490), in Verbindung mit § 10 Absatz 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 214), als Satzung beschlossen.
Die Monatsfrist gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 BauGB zur Genehmigung der 78. Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Bezirksregierung Düsseldorf endete am 27.12.2023. Da die Genehmigung nicht innerhalb dieser Frist abgelehnt wurde, gilt sie gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 BauGB als erteilt.
Die fiktive Erteilung der Genehmigung gemäß § 6 Absatz 4 Satz 4 BauGB wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung wird die 78. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam.
Der Beschluss des Bebauungsplanes Nr. 143 „Rettungswache Voerde / Hammweg“ als Satzung wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ebenfalls öffentlich bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Gleichzeitig weise ich darauf hin, dass gemäß § 20 Absatz 4 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes Dinslaken / Voerde des Kreises Wesel mit Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 143 „Rettungswache Voerde / Hammweg“ außer Kraft treten.
Die Geltungsbereiche der o.g. Bauleitpläne sind in dem nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan dargestellt:
Der Geltungsbereich der Bauleitpläne umfasst damit Flurstücke bzw. Flurstücksteile westlich und östlich der Grenzstraße in ihrem Abschnitt nördlich des Hammweges.
Dies sind folgende Flurstücke bzw. –teile im Einzelnen:
- Flurstück Gemarkung Voerde, Flur 30, Nr. 173,
- Flurstück Gemarkung Voerde, Flur 30, Nr. 166 und
- ein 14 m breiter Streifen des Flurstücks Gemarkung Voerde, Flur 31, Nr. 120 nördlich der Flurstücke Gemarkung Voerde, Flur 31, Nrn. 110 und Gemarkung Voerde, Flur 30, Nr. 136.
Hinweise gemäß Baugesetzbuch (BauGB):
- Es wird darauf hingewiesen, dass die Bauleitpläne einschließlich der Begründungen und der zusammenfassenden Erklärungen ab sofort während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung im Rathaus Voerde (Fachdienst 6.1 –Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz-, Raum 232, Rathausplatz 20 in 46562 Voerde) zu jedermanns Einsicht bereitliegen. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die wirksam gewordene 78. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich ihrer Begründung und ihrer zusammenfassenden Erklärung kann auch online unter der Website Flächennutzungsplan und über das zentrale Internetportal des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen unter https://bauleitplanung.nrw.de/ eingesehen werden.
Der in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 143 einschließlich seiner Begründung und seiner zusammenfassenden Erklärung wird online beim Geoportal Ruhr des Regionalverbandes Ruhr (RVR) unter https://bplan.geoportal.ruhr/ und über die zentralen Internetportale des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen unter https://geoportal.nrw/ und https://bauleitplanung.nrw.de/veröffentlicht.
Das Geoportal Ruhr kann auch über die Homepage der Stadt Voerde (Niederrhein) unter der Website Bebauungsplan erreicht werden. - Gemäß § 44 Absatz 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass der Entschädigungsberechtigte nach § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB eine Entschädigung verlangen kann, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
- Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden
- eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweis gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GO) NRW:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von 6 Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die aufgrund des Baugesetzbuches (BauGB) und der Gemeindeordnung (GO) NRW erforderlichen Hinweise werden hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Voerde (Niederrhein), den 23.04.2024
gezeichnet Haarmann
Bürgermeister