Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang Nummer 09 Satzung Unterkünfte

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang Nummer 09 Satzung Unterkünfte
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2024

Satzung vom 26.03.2024 zur 2. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Voerde (Niederrhein)

§ 1 Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 28.06.2022 (nach dem Stand der 1. Änderungssatzung vom 21.06.2023)

Die Benutzungs- und Gebührensetzung für die Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte in der Stadt Voerde (Niederrhein) in der letzten Fassung vom 28.06.2022 wird wie folgt geändert:

  1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst:
    Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666/SGV.NRW 2023) und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NRW S. 712), in der jeweils gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) am 19.03.2024 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung beschlossen:
  2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
    (1) Die Benutzerinnen und Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
    (2) Die Benutzerinnen und Benutzer der Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünfte sind verpflichtet, die Hausordnung/Benutzungsordnung zu beachten und einzuhalten.
    Die Hausordnung/Benutzungsordnung gilt auch für Besucher.

§ 2 Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am 01.04.2024 in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften im Sinne des § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung in der zurzeit gültigen Fassung, kann gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a)  eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b)  die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c)  der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d)  der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Voerde (Niederrhein), den 26.03.2024
gezeichnet Haarmann
Bürgermeister