Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 08 Hauptsatzung
Neufassung der Hauptsatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 20.03.2024
Aufgrund von § 7 Absatz 3 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff./SGV NRW 2023) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Voerde am 19.03.2024 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende Hauptsatzung beschlossen:
§ 1 Name, Bezeichnung, Gebiet
- Die Stadt Voerde (Niederrhein) liegt im Kreis Wesel. Sie grenzt im Süden an die Stadt Dinslaken, im Osten an die Stadt Dinslaken und die Gemeinde Hünxe, im Norden an die Stadt Wesel, im Westen bildet die Strommitte des Rheins die Stadtgrenze.
- Das Stadtgebiet umfasst 53,5 qkm; es ist in der dieser Satzung angeschlossenen topographischen Karte "schwarz" umrandet.
- Das Stadtgebiet gliedert sich in die Stadtteile Götterswickerhamm, Löhnen, Mehrum, Möllen, Voerde, Stockum, Holthausen, Friedrichsfeld, Emmelsum, Spellen und Ork.
- Die Stadtteile beruhen auf geschichtlicher Entwicklung. Sie sind nicht Ortschaften im Sinne des § 39 GO NRW.
§ 2 Wappen, Flagge, Siegel
- Der Stadt ist mit Urkunde des Innenministers vom 18.10.1951 das Recht zur Führung eines Wappens und mit Urkunde des Innenministers vom 15.05.1957 das Recht zur Führung einer Flagge verliehen worden:
- Beschreibung des Wappens:
In geteiltem Schild oben in schwarzem Feld ein halbes goldenes Rad auf der Teilungslinie, unten in rotem Feld über einem silbernen Herzschildchen eine halbe goldene Lilienhaspel. - Beschreibung der Flagge:
Das Banner der Stadt Voerde zeigt im weißen Oberviertel (Bannerhaupt) das Wappen der Stadt. Darunter befinden sich zwei gleich lange und gleich breite Bahnen Rot-Gelb.
- Beschreibung des Wappens:
- Die Stadt führt ein Dienstsiegel mit dem Stadtwappen.
§ 3 Gleichstellung von Mann und Frau
- Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin bestellt eine hauptamtlich tätige Gleichstellungsbeauftragte.
- Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde mit, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben.
- Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin unterrichtet die Gleichstellungsbeauftragte über geplante Maßnahmen gemäß Absatz 2 rechtzeitig und umfassend.
§ 4 Unterrichtung der Einwohner/Einwohnerinnen
- Der Rat hat die Einwohner/innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung aller Haushalte, Durchführung besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der Rat von Fall zu Fall.
- Eine Einwohnerversammlung soll insbesondere stattfinden, wenn es sich um Planungen oder Vorhaben der Stadt handelt, die die strukturelle Entwicklung der Stadt unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern/Einwohnerinnen verbunden sind. Die Einwohnerversammlung kann auf Teile des Stadtgebietes beschränkt werden.
- Hat der Rat die Durchführung einer Einwohnerversammlung beschlossen, so setzt der Bürgermeister/die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Versammlung fest und lädt alle Einwohner/innen durch öffentliche Bekanntmachung ein. Die in der Geschäftsordnung für die Einberufung des Rates festgelegten Ladungsfristen gelten entsprechend. Der Bürgermeister/die Bürgermeisterin führt den Vorsitz in der Versammlung. Zu Beginn der Versammlung unterrichtet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin die Einwohner/innen über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung bzw. des Vorhabens. Anschließend haben die Einwohner/innen Gelegenheit, sich zu den Ausführungen zu äußern und sie mit den vom Rat zu bestimmenden Ratsmitgliedern aller Fraktionen und dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu erörtern. Eine Beschlussfassung findet nicht statt. Der Rat ist über das Ergebnis der Einwohnerversammlung in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.
- Die dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin aufgrund der Geschäftsordnung obliegende Unterrichtungspflicht bleibt unberührt.
§ 5 Anregungen und Beschwerden
- Einwohner/innen, die seit drei Monaten in der Stadt Voerde (Niederrhein) wohnen, haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen in Textform nach § 126 b BGB mit Anregungen und Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Stadt Voerde (Niederrhein) fallen.
- Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Stadt Voerde (Niederrhein) fallen, sind vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Der Antragsteller/Die Antragsteller/in ist/sind hierüber zu unterrichten.
- Eingaben von Einwohnern/Einwohnerinnen, die
- weder Anregungen oder Beschwerden zum Inhalt haben (z. B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),
- inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind,
- den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen
- als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind, sind ohne Beratung vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin zurückzugeben.
- Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden i. S. von Absatz 1 bestimmt der Rat den Haupt- und Finanzausschuss.
- Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden nach Absatz 4 zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
- Soweit der Rat für die Entscheidung über Anregungen und Beschwerden selbst zuständig ist, gilt die Entscheidung gemäß § 41 Absatz 2 GO NRW als auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen, soweit es sich nicht um unübertragbare Angelegenheiten nach § 41 Absatz 1 GO NRW handelt. Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen, bleibt unberührt.
- Dem Antragsteller/Der Antragstellerin/Den Antragstellern kann aufgegeben werden, Anregungen und Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen, sofern eine Vervielfältigung seitens der Stadt nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand oder unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
- Der/Die Antragsteller/Die Antragstellerin ist/sind über die Stellungnahme des nach Absatz 4 zuständigen Ausschusses durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin zu unterrichten.
§ 6 Integrationsrat
- Es wird ein Integrationsrat mit 18 Mitgliedern eingerichtet, davon aus 12 gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 GO NRW direkt gewählten Mitgliedern und 6 gemäß § 27 Absatz 2 Satz 4 GO NRW vom Rat bestellten Ratsmitgliedern. Die Bestellung von Stellvertretern ist zulässig.
- Anregungen und Stellungnahmen des Integrationsrates sind schriftlich beim Bürgermeister/bei der Bürgermeisterin einzureichen. Die zuständigen Gremien haben sich innerhalb von 3 Monaten damit zu befassen.
§ 7 Bezeichnung des Rates und der Ratsmitglieder
- Der Rat führt die Bezeichnung "Rat der Stadt Voerde (Niederrhein)".
- Die Mitglieder des Rates führen die Bezeichnung „Ratsherr“. Weibliche Ratsmitglieder führen die Bezeichnung „Ratsfrau“.
§ 8 Dringlichkeitsentscheidungen
Eilentscheidungen des Hauptausschusses oder Dringlichkeitsentscheidungen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin mit einem Ratsmitglied (§ 60 Absatz 1 GO NRW) bedürfen der Schriftform.
§ 9 Ausschüsse
- Der Rat beschließt, welche Ausschüsse außer den in der Gemeindeordnung oder in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Ausschüssen gebildet werden. Die Zahl der Ausschussmitglieder soll ungerade sein.
- Die Ausschüsse werden ermächtigt, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches die Entscheidungen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin zu übertragen.
- Der Rat kann sich durch Ratsbeschluss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehalten.
- Der Rat kann für die Arbeit der Ausschüsse allgemeine Richtlinien aufstellen.
- Die Aufgaben des Finanzausschusses werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. Dieser führt die Bezeichnung "Haupt- und Finanzausschuss".
- Die Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz werden vom Bau- und Betriebsausschuss wahrgenommen.
An der Beratung von Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz können zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger/innen mit beratender Stimme teilnehmen. - Für die Wahrnehmung der örtlichen Belange von Menschen mit Behinderungen gemäß § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW (BGG NRW) wird der Sozialausschuss bestimmt.
Die Zuständigkeiten des Rates, der entscheidungsbefugten Ausschüsse und des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin werden dadurch nicht berührt. - Die Vorsitzenden der Ausschüsse können vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin jederzeit Auskunft über die Angelegenheiten verlangen, die zum Aufgabenbereich ihres Ausschusses gehören; sie haben insoweit zum Zwecke der Unterrichtung ihres Ausschusses auch das Recht auf Akteneinsicht.
§ 10 Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz
- Die Mitglieder des Rates erhalten eine Aufwandsentschädigung in Form eines monatlichen Pauschalbetrages nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung NRW.
- Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/Einwohnerinnen erhalten für die im Rahmen der Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung NRW. Die Anzahl der Fraktionssitzungen, für die das Sitzungsgeld gezahlt wird, wird auf 36 Sitzungen im Jahr beschränkt.
Sachkundige Bürger/Bürgerinnen und sachkundige Einwohner/innen erhalten Aufwandsentschädigungen gemäß Absatz 2 auch für Sitzungen von Unterausschüssen und Arbeitskreisen, die der Rat eingerichtet hat. - Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Anspruch besteht auch für maximal 8 Arbeitstage je Wahlperiode im Falle der Teilnahme an kommunalpolitischen Bildungsveranstaltungen, die der Mandatsausübung förderlich sind. Der Verdienstausfall wird für jede Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet, wobei die letzte angefangene Stunde voll zu rechnen ist. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz entspricht nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung NRW der Höhe des Mindestlohnes nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11.08.2014 in der jeweils geltenden Fassung.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall gegen entsprechenden Nachweis, z. B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens, in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die nicht oder weniger als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig sind, jedoch einen Haushalt von mindestens zwei Personen, wovon eine Person ein pflege- oder betreuungsbedürftiger Angehöriger ist, oder einen Haushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten anstelle des Verdienstausfalls eine Entschädigung in Form eines Stundenpauschalsatzes. Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung des Mandats werden erstattet.
e) In keinem Fall darf der Verdienstausfallersatz den Betrag von 84,00 € je Stunde überschreiten.
f) Stellvertretende Bürgermeister/innen nach § 67 Absatz 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei Fraktionen mit mindestens acht Mitgliedern auch ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende, mit mindestens 16 Mitgliedern auch 2 stellvertretende Vorsitzende und mit mindestens 24 Mitgliedern auch 3 stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i. V. m. der Entschädigungsverordnung NRW.
g) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Absatz 1 Nr. 6 Entschädigungsverordnung NRW erhalten, wird gemäß § 46 Absatz 2 Nr. 1 GO NRW der Rechnungsprüfungsausschuss ausgenommen; hier erhält der/die Vorsitzende ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung NRW. - Gremienmitglieder im Sinne des § 113 Absatz 1 GO NRW haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erwerb der erforderlichen Sachkunde oder der Wahrnehmung ihrer Gremienaufgaben dienlich sind. Dies gilt nur, wenn die Stadt der Kostenübernahme vorab zustimmt.
§ 11 Genehmigung von Rechtsgeschäften
- Verträge der Stadt mit Mitgliedern des Rates oder der Ausschüsse sowie mit dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin und den leitenden Dienstkräften der Stadt bedürfen der Genehmigung des Rates.
- Keiner Genehmigung bedürfen
a) Verträge, die auf der Grundlage feststehender Tarife abgeschlossen werden,
b) Verträge, denen der zuständige Ausschuss auf der Grundlage einer von der Stadt vorgenommenen Ausschreibung zugestimmt hat,
c) Verträge, deren Abschluss ein Geschäft der laufenden Verwaltung (§ 41 Absatz 3 GO) darstellt. - Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind der Bürgermeister/die Bürgermeisterin und die Beigeordneten, sowie die gemäß § 68 Absatz 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauten Bediensteten.
§ 12 Bürgermeister/Bürgermeisterin
- Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister/die Bürgermeisterin übertragen, soweit nicht der Rat sich oder einem Ausschuss für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
- Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin hat nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, welche Angelegenheiten als Geschäfte der laufenden Verwaltung anzusehen sind.
- Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin trägt bei feierlichen Anlässen eine Amtskette.
§ 13 Ältestenrat
- Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin, die Beigeordneten, der Kämmerer/die Kämmerin, die stellvertretenden Bürgermeister/innen und die Fraktionsvorsitzenden bilden den Ältestenrat als Beirat des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und als interfraktionelles Beratungsgremium (ohne Entscheidungsbefugnis).
- Die Einberufung erfolgt durch den Bürgermeister/die Bürgermeisterin. Im Falle seiner/ihrer Verhinderung wird er in Verwaltungsangelegenheiten durch den allgemeinen Vertreter/die allgemeine Vertreterin im Amt (§ 68 GO NRW), in Angelegenheiten der Leitung der Ratssitzung und der Repräsentation durch den stellvertretenden Bürgermeister/die stellvertretende Bürgermeisterin vertreten. Im Falle der Verhinderung einer/eines Fraktionsvorsitzenden erfolgt die Vertretung durch den stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden/die stellvertretende Fraktionsvorsitzende.
- Der Ältestenrat ist auch einzuberufen, wenn eine Fraktion unter Angabe der zur Beratung zu stellenden Gegenstände dies verlangt.
§ 14 Beigeordnete
Es können zwei hauptamtliche Beigeordnete gewählt werden. Eine/Einer der Beigeordneten wird durch Beschluss des Rates zum allgemeinen Vertreter/zur allgemeinen Vertreterin des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin bestellt. Er/Sie führt die Amtsbezeichnung "Erster Beigeordneter/Erste Beigeordnete".
§ 15 Öffentliche Bekanntmachungen
- Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, werden in dem Amtsblatt
„Amtsblatt der Stadt Voerde“ vollzogen. - Ist eine öffentliche Bekanntmachung in der durch Absatz 1 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung ersatzweise durch Aushang an der Anschlagtafel im Rathaus Voerde.
Ist der Hinderungsgrund entfallen, wird die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 unverzüglich nachgeholt.
§ 16 Zuständigkeit für dienstrechtliche Entscheidungen
- Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen ab dem 2. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 werden auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen.
- Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten/Beamtinnen der Laufbahngruppe 1 sowie der Laufbahngruppe 2 bis zum Endamt des Einstiegsamtes 1 obliegen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin.
- Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der tariflich Beschäftigten ab Entgeltgruppe 13 werden auf den Haupt- und Finanzausschuss übertragen.
- Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung der tariflich Beschäftigten bis Entgeltgruppe 12 obliegen dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin.
- Über die Zulassung der Bediensteten zu Lehrgängen des Studieninstitutes für kommunale Verwaltung sowie zur Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie oder zu sonstigen Fortbildungseinrichtungen entscheidet der Bürgermeister/die Bürgermeisterin.
- Die Funktionen der Leitungen von Organisationseinheiten, die dem Hauptverwaltungsbeamten/der Hauptverwaltungsbeamtin oder einem anderen Wahlbeamten/einer anderen Wahlbeamtin oder diesem/dieser in der Führungsposition vergleichbaren Beschäftigten unmittelbar unterstehen, werden gemäß § 25 a LBG NRW zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen.
- Der Haupt- und Finanzausschuss ist über die Entscheidungen des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin nach den Absätzen 2, 4 und 5 zu unterrichten.
§ 17 Inkrafttreten
Die Hauptsatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 27.12.1994 in der Fassung vom 04.10.2022 außer Kraft.
Anlage zur Hauptsatzung (siehe PDF in der Anlage)
Karte von der Stadt Voerde zwischen den Städten Dinslaken und Wesel zwischen der Gemeinde Hünxe und dem Rhein
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift oder die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Voerde (Niederrhein), den 20.03.2024
gez. Haarmann
Bürgermeister