Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 07, Deichschau und Bebauungsplan Nr. 47 "Götterswickerhamm“
Bezirksregierung Düsseldorf
Bekanntmachung
Die diesjährigen Deichschauen im Stadtgebiet Voerde gemäß § 95 III des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995, neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 finden an folgenden Terminen statt:
- 26.07.2024 Stadt Voerde-Möllen
Beginn: 08:00 Uhr
Treffpunkt: Bahnunterführung Friedrichstraße, Parkplatz ist in der Nähe vorhanden - 26.07.2024 Deichverband Mehrum
Beginn: 10:00 Uhr
Treffpunkt: Parkplatz Strandhaus Ahr
Die Deichschau ist grundsätzlich nicht öffentlich. Die Teilnahmeberechtigung ist in § 95 II LWG geregelt. Die Bezirksregierung Düsseldorf kann weitere Teilnehmer zulassen. Die Termine werden hiermit gemäß § 95 III 1, II 2 LWG ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 13.03.2024
Im Auftrag Gezeichnet
Guido Gohres
Bebauungsplan Nr. 47 "Götterswickerhamm“/ 4. Änderung "Hofverlagerung"
Aufstellungsbeschluss und Beschluss zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) hat in seiner Sitzung am 08.10.2019 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Rat der Stadt Voerde beschließt gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB**) in Verbindung mit § 13 und § 2 BauGB für den in der Anlage 1 zur Drucksache Nr. 16/1028* dargestellten Bereich die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 47 „Götterswickerhamm“/ 4. Änderung „Hofverlagerung“.
2. Der Planungs- und Umweltausschuss wird beauftragt, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (hier: Bürgeranhörung) gemäß § 3 Absatz 1 BauGB durchzuführen sowie den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 4 Absatz 1 BauGB zu geben.
*Die Drucksache stehet im Ratsinformationssystem (Vorlagen) zum Download bereit.
**Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 durch Artikel 3 des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) geändert worden ist.
Die Beschlüsse werden hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Ziel der Bauleitplanung ist, die sich über die Hofverlagerung ergebenden Gebäudeleerstände für eine dorfangepasste, im Rahmen der Eigenentwicklungsvorgaben der Regionalplanung zulässige, städtebauliche Entwicklung zu nutzen. Dadurch sollen neue Bauvorhaben für Wohnen sowie für soziale und gewerbliche Einrichtungen, wie z.B. eine Tagespflege oder betreutes Wohnen in Götterswickerhamm, ermöglicht werden. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 47/ 4. Änderung ist in dem nachfolgend abgedruckten Übersichtsplan (siehe Anlage) dargestellt:
Der Geltungsbereich der 4. Änderung. Zum Bebauungsplan Nr. 47 „Götterswickerhamm“ erfasst vollständig das etwa 110 x 150 m große Grundstück des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs am Unteren Hilding Nr. 23, am nordöstlichen Dorfrand von Götterswickerhamm. Der Geltungsbereich beginnt mit der nördlichen Grundstücksgrenze des Wohnhausbestand Unterer Hilding 19 und damit der südlichen Grundstücksgrenze des Hofes und zieht sich entlang der Straße Unterer Hilding bis zum nördlichen Ende des Hofgrundstücks, bzw. der nördlichen Grundstücksgrenze des Hofgrundstücks. Hier besteht die Hofzufahrt und teils eine Mauer als Begrenzung zum hier unbebauten Nachbargrundstück des Autohauses. Diese kleine Mauer dient auch als Abgrenzung einer Lagerfläche, die für die Bewirtschaftung des von der Straße Unteren Hildings zurückliegenden Kuhstalls, der etwa an der nordwestlichen Grundstücksecke errichtet ist. An dieser nordwestlichen Grundstücksgrenze zieht sich der Geltungsbereich nach Süden in etwa mit 50 m Abstand parallel zum Oberen Hilding, bzw. an der hier verlaufenden Hofgrundstücksgrenze mit einer Obstwiese, die zum Oberen Hilding liegt. Auf Höhe einer Zufahrt zur rückliegenden Bebauung des Oberen Hildings verläuft der Geltungsbereich wieder Richtung Unterer Hilding also entlang der südlichen Hofgrundstücksgrenze. Jedoch zieht sich die südliche Grenze des Geltungsbereichs nicht geradlinig bis zum Unteren Hilding, sondern nur etwa 60 m statt der vollen Breite des Geltungsbereichs von etwa 110 m. Hier gibt es noch einen etwa 24 m tiefen Versprung in südlicher Richtung bis zur nördlichen Grundstücksgrenze des bebauten Grundstücks Unterer Hilding Nr. 19.
Der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) hat in seiner Sitzung am 08.10.2019 den „Stadtentwicklungsausschuss“ beauftragt, gemäß § 3 Absatz 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit findet am
Donnerstag, dem 21. März 2024 um 17:00 Uhr im Rathaus Voerde
(Rathausplatz 20, 46562 Voerde), im Kleinen Sitzungssaal (Raum 137) statt.
Hierzu sind alle interessierten und betroffenen Bürgerinnen und Bürger eingeladen.
In der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wird über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung des Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planungen öffentlich unterrichtet. Es besteht Gelegenheit, sich zu den Planungen zu äußern und diese zu erörtern.
Die Unterlagen können nach telefonischer Terminvereinbarung mit FD 6.1, Frau Gründer (02855 80-449) auch besprochen werden.
Stellungnahmen können auch bis zum 08.04.2024 beispielsweise schriftlich, zur Niederschrift oder per E-Mail (stadtplanung@voerde.de) vorgebracht werden.
Voerde (Niederrhein), den 04.03.2024
Bürgermeister
gez. Haarmann