Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 04

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 04
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2024
  1. 2. Satzung vom 11.08.2023 zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Götterwickerhamm
  2. Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Götterswickerhamm 1. Götterswickerhamm 2. Voerder Kirche vom 11.08.2023

2. Satzung vom 11.08.2023 zur Änderung der Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Götterwickerhamm 

  1. Götterswickerhamm 
  2. Voerder Kirche

vom 21.08.2009
einschließlich 1. Satzung zur Änderung am 20.03.2015 

§ 1 

Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Ev. Kirchengemeinde Götterswickerhamm vom 21.08.2009, zuletzt geändert am 20.03.2015, wird wie folgt geändert: 

§ 9 Nutzungsrechte 

In § 9 wird folgender Absatz (9) hinzugefügt: (9) Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person kann die Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht entschädigungslos mit Wirkung auf die Zukunft widerrufen. In diesem Fall ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet für die Unterhaltung der Grabstätte bis zum Ende der ursprünglichen festgesetzten Nutzungszeit eine Gebühr zu entrichten.

§ 10 Ruhezeiten 

In § 10 wird die Ruhezeit wie folgt geändert: 

(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre auf dem Friedhof in Götterswickerhamm und 20 Jahre auf dem Friedhof Voerder Kirche. 
(2) Die Ruhezeit für Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an beträgt 30 Jahre auf dem Friedhof in Götterswickerhamm und 25 Jahre auf dem Friedhof Voerder Kirche. 
(3) Die Ruhezeit für Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre auf dem Friedhof Götterswickerhamm und 20 Jahre auf dem Friedhof Voerder Kirche. 

§12 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten 

In § 12 enthält der Absatz (6) folgenden geänderten Wortlaut: 

Für den Friedhof Götterswickerhamm wird die Nutzungszeit auf 30 Jahre, bei Urnenbeisetzungen auf 25 Jahre festgelegt. 

Für den Friedhof Voerder Kirche wird die Nutzungszeit auf 25 Jahre, bei Urnenbeisetzungen auf 20 Jahre festgelegt. In § 12 enthält der Absatz (12) folgenden geänderten Wortlaut: 

Zusätzlich werden Wahlgemeinschaftsgrabstätten und pflegefreie Wahlgrabstätten für bis zu zwei Grabstellen eingerichtet. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte und pflegefreien Wahlgrabstätte für Erdbestattungen darf nur mit einem Sarg belegt werden. Ein Grab in einer Wahlgemeinschaftsgrabstätte und pflegefreien Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen darf nur mit einer Urne belegt werden. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Ein Anspruch, die Grabstätte individuell zu pflegen und zu gestalten besteht nicht. Es besteht die Pflicht, einen stehenden Grabstein bzw. liegenden Kissenstein oder Pultstein bei Sargbestattungen und eine Namenstafel bzw. Pultstein bei Urnenbeisetzungen entsprechend der Lage der Grabstelle/-stätte aufzustellen bzw. anzubringen. Das Aufstellen bzw. Anbringen erfolgt durch die Friedhofsträgerin. Außer diesen Grab-/Kissensteinen, Namentafeln und Pultsteinen darf kein weiteres Gedenkzeichen aufgestellt werden. Die Friedhofsträgerin kann eine besondere Stelle ausweisen, an der Grabschmuck abgelegt werden kann. Die Friedhofsträgerin behält sich vor, den Grabschmuck von der besonderen Stelle in regelmäßigen Abständen zu entsorgen. Sofern Grabschmuck an einer nicht besonders ausgewiesenen Stelle abgelegt wird, wird vor jeder Unterhaltungsmaßnahme dieser Grabschmuck von der Friedhofsträgerin abgeräumt und entsorgt. Eine Bestattung in den vorgenannten Grabstätten kann nur auf schriftlichen Antrag erfolgen. Ein Anspruch auf Bestattung an diesen Grabstellen besteht nicht. 

§ 2

Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen und staatlichen Genehmigung am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. 

Dinslaken, den 11.08.2023 

Die Friedhofsträgerin 
Siegel 
gez. Vorsitzender 
gez. Presbyter 
gez. das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Götterswickerhamm

Friedhofsgebührensatzung 

für die Friedhöfe der Evangelischen Kirchengemeinde Götterswickerhamm 

  1. Götterswickerhamm 
  2. Voerder Kirche 

vom 11.08.2023

Die Evangelische Kirchengemeinde Götterswickerhamm vertreten durch das Presbyterium erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende 

Friedhofsgebührensatzung 

§ 1 Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. 
(2) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
(3) Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. 
(4) Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind. 

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden. 
(2) Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren und Widerspruch 

(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. 
(2) Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist. 
(3) Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. 
(4) Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 Nutzungsgebühren 

(1) Reihengrabstätten (nur auf dem Friedhof in Götterswickerhamm) 
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) 1.395,00 Euro 
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 30 Jahre) 1.830,00 Euro 
(2) Reihengrasgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin (nur auf dem Friedhof in Götterswickerhamm) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 2.080,00 Euro
(3) Wahlgrabstätten 
a) für Erdbestattung je Grabstelle vom vollendeten 5. Lebensjahr an: auf dem Friedhof in Götterswickerhamm (Nutzungszeit 30 Jahre) (auch, wenn in ihnen Urnen beigesetzt werden) 2.250,00 Euro 
b) für Erdbestattung je Grabstelle vom vollendeten 5. Lebensjahr an: auf dem Friedhof an der Voerder Kirche (Nutzungszeit 25 Jahre) (auch, wenn in ihnen Urnen beigesetzt werden) 1.875,00 Euro 
c) für Erdbestattung je Grabstelle bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf dem Friedhof in Götterswickerhamm (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.875,00 Euro
d) für Erdbestattung je Grabstelle bis zum vollendeten 5. Lebensjahr auf dem Friedhof an der Voerder Kirche (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.498,00 Euro 
e) für Urnen je Grabstelle auf dem Friedhof in Götterswickerhamm (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.550,00 Euro 
f) für Urnen je Grabstelle auf dem Friedhof an der Voerder Kirche (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.240,00 Euro 
g) Verlängerungsgebühr- Erdbestattung zu a), b), c) und d) je Grabstelle und Jahr 75,00 Euro 
h) Verlängerungsgebühr-Urnenbeisetzung zu e) und f) je Grabstelle und Jahr 62,00 Euro 

(4) pflegefreie Wahlgrabstätten einschl. Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin 
a) für Erdbestattung je Grabstelle nur auf dem Friedhof in Götterswickerhamm (Nutzungszeit 30 Jahre) 4.050,00 Euro 
b) für Urnen je Grabstelle auf dem Friedhof in Götterswickerhamm (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.300,00 Euro 
c) für Urnen je Grabstelle auf dem Friedhof an der Voerder Kirche (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.840,00 Euro 
d) Verlängerungsgebühr-Erdbestattung je Grabstelle und Jahr 135,00 Euro e) Verlängerungsgebühr- Urnenbeisetzung je Grabstelle und Jahr 92,00 Euro

(5) Wahlgrasgrabstätten einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin Feld H und Feld K (nur noch Beilegungen möglich) nur auf dem Friedhof Götterswickerhamm 
a) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 135,00 Euro Nutzungszeit 30 Jahre 
b) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr Nutzungszeit 25 Jahre 92,00 Euro 

(6) Gemeinschaftsanlagen einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin nur auf dem Friedhof in Götterswickerhamm 
a) Erwerb Wahlgrabstätte Erdbestattung (Nutzungszeit 30 Jahre) 4.050,00 Euro 
b) Erwerb Wahlgrabstätte Urnenbeisetzung (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.300,00 Euro 
c) Verlängerungsgebühr Wahlgrab Erdbestattung je Grab und Jahr 135,00 Euro 
d) Verlängerungsgebühr Wahlgrab Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 92,00 Euro Die Lage der Grabstätten ist entscheidend für den verpflichtenden Grabstein (Stele/Kissenstein/Namensplatte/Pultstein). Entsprechende Pläne sind bei der Friedhofsverwaltung einzusehen. 

§ 5 Zusatzgebühren Gemeinschaftsanlagen und pflegefrei Wahlgräber 

a) Erwerb Stele je Wahlgrabstelle für Erdbestattung (Feld L in Götterswickerhamm) 1.368,00 Euro 
b) Erwerb Kissenstein je Wahlgrabstelle für Erdbestattung (Feld L in Götterswickerhamm) 810,00 Euro 
c) Erwerb Namensplatte je Urnenbeisetzung (Feld L in Götterswickerhamm) 505,00 Euro
d) Erwerb Pultstein für die pflegefreien Wahlgräber auf dem Friedhof in Götterswickerhamm (Feld C/CU und Feld D) 530,00 Euro 
e) Erwerb Pultstein für die pflegefreien Wahlgräber auf dem Friedhof an der Voerder Kirche 505,00 Euro 

Die Zusatzgebühren beinhalten den Grabstein „Stele“ bzw. „Kissenstein“ oder „Namensplatte“ oder Pultstein je Grabstelle incl. Aufstellen und Entfernung nach Ablauf der Ruhezeit. 

§ 6 Friedhofsunterhaltungsgebühren 

Eine Friedhofsunterhaltungsgebühr wird nicht erhoben.

§ 7 Bestattungsgebühren 

(1) Grundgebühren 
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.074,00 Euro 
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 1.504,00 Euro 
c) Urnenbeisetzung 430,00 Euro 
(2) Besondere Gebühren 
a) Orgelspiel 50,00 Euro 
d) Grabeinfassung auf dem Friedhof in Götterswickerhamm (gemäß § 21 Absatz 3 Friedhofssatzung) 75,00 Euro 

§ 8 Gebühren für Umbettungen 

(1) Umbettung innerhalb des Friedhofes 
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 2.578,00 Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 3.222,00 Euro 
c) Urnenbeisetzungen je Grab 752,00 Euro 
(2) Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof 
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 1.504,00 Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.718,00 Euro 
c) Urnenbeisetzungen je Grab 322,00 Euro
(3) Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof 
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 1.074,00 Euro b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.504,00 Euro 
c) Urnenbeisetzungen je Grab 430,00 Euro 

§ 9 Sonstige Gebühren 

(1) Zustimmung zur Errichtung eines Grabmales/Grabplatte 30,00 Euro 
(2) Zustimmung zur Errichtung einer Grabeinfassung 30,00 Euro
(3) Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 30,00 Euro
(4) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 30,00 Euro 
(5) Umschreiben von Grabstätten 30,00 Euro 
(6) Abräumen einer Grabstätte je angefangene Std. 40,00 Euro 
(7) Unterhaltung einer Grabstätte pro Jahr und Stelle bei vorzeitiger Grabaufgabe 60,00 Euro 

§ 10 Öffentliche Bekanntmachung 

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. 
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 20.03.2015. 

§ 11 Inkrafttreten 

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 21.08.2009 in Kraft. 
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 11.03.2021 außer Kraft. 

Dinslaken, den 11.08.2023 

Die Friedhofsträgerin 
Siegel 
gez. Vorsitzender 
gez. Presbyter 
gez. das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Götterswickerhamm