Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 01

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, Nummer 01
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2024

Haushaltssatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) für die Haushaltsjahre 2024 / 2025 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Voerde mit Beschluss vom 05.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 Ergebnis- und Finanzplan

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024 und 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Kommune voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit 

dem Gesamtbetrag der Erträge auf  110.840.147 EUR für 2024 113.566.519 EUR  für 2025

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 113.673.079 EUR für 2024 117.202.257 EUR  für 2025

im Finanzplan mit 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 105.806.883 EUR für 2024108.533.283 EUR für 2025

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit auf 105.908.026 EUR für 2024 109.941.643 EUR für 2025

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 14.284.993 EUR für 2024 12.428.133 EUR für 2025

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf  28.545.490 EUR für 2024 26.375.504 EUR für 2025

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 14.260.247 EUR  für 2024 13.947.371 EUR für 2025

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 2.025.500 EUR für 2024 2.468.800 EUR für 2025

festgesetzt.

§ 2 Kreditermächtigung für Investitionen

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird  im Jahr 2024 auf 14.260.497 EUR und im Jahr 2025 auf 13.947.371 EUR festgesetzt.

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird 

im Jahr 2024, zulasten 2025 auf 20.476.650 EUR und im Jahr 2025, zulasten 2026 auf 15.171.900 EUR festgesetzt.

§ 4 Ausgleichsrücklage und allgemeine Rücklage

Die Verringerung der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird für das Jahr 2024 auf 2.832.932 EUR und das Jahr 2025 auf 3.635.739 EUR festgesetzt.

§ 5 Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird für das Jahr 2024 und das Jahr 2025 jeweils auf 70.000.000 EUR festgesetzt.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 und das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

  1. Grundsteuer
    1.1  Für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v.H.
    1.2 Für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 690 v.H.
  2. Gewerbesteuer auf 470 v.H.

Die Angabe der Steuersätze in der Haushaltssatzung hat nur deklaratorische Bedeutung.

§ 7 Budgetierung

(1)  Alle Personal- und Versorgungsaufwendungen werden zu einem Budget verbunden.

(2) Alle weiteren Aufwendungen und Erträge werden je Teilergebnisplan zu einem Budget verbunden. 

(3) Ausgenommen davon sind die bilanziellen Abschreibungen sowie die Aufwendungen und Erträge aus internen Leistungsbeziehungen.

(4) In den Teilfinanzplänen bildet jede Investitionsmaßnahme sowie die Investitionsmaßnahmen unterhalb der Wertgrenze jeweils ein Budget.

(5) Die Investitionsmaßnahmen des Produktbereichs 21 „Schulträgeraufgaben“ werden zu einem Budget verbunden.

(6) Die zentralen Haushaltsansätze für Büroausstattung sowie für Rechtsangelegenheiten der Gesamtverwaltung werden für einseitig deckungsfähig zugunsten dezentraler Bedarfe erklärt.

(7) Im Rahmen der Budgetbildung auf Ebene der Produktbereiche erhöhen Mehrerträge die Ermächtigungen für zwingend notwendige pflichtige Aufwendungen. Gleiches gilt im Rahmen der gebildeten Budgets der Investitionen für Mehreinzahlungen. Die Mehraufwendungen und Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen.

(8) Die Haushaltsansätze im Rahmen der Aus- und Fortbildung werden für gegenseitig deckungsfähig erklärt.

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für die Haushaltsjahre 2024/2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Wesel als untere staatliche Verwaltungsbehörde mit Schreiben vom 20.12.2023 angezeigt worden. Der Landrat des Kreises Wesel als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat mit Schreiben vom 25.01.2024 seine Kenntnisnahme der Haushaltssatzung ohne Einwände gegen die Veröffentlichung erklärt. Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und dem Haushaltssicherungskonzept sowie den Anlagen liegt zur Einsichtnahme bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2025 gemäß § 80 Absatz 6 i. V. m. § 96 Absatz 2 GO NRW während der Dienststunden (montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis donnerstags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr) im Rathaus Voerde, Rathausplatz 20, Zimmer 310, öffentlich aus und ist unter der Adresse www.voerde.de im Internet verfügbar.

Hinweis

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens  und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form  oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet
    worden, die den Mangel ergibt.

Voerde (Niederrhein), den 26.01.2024
gez. Haarmann
Bürgermeister