Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, 44 Satzung vom 12.12.2024 zur 18. Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Abwassergebühren
Satzung vom 12.12.2024 zur 18. Änderung der Gebührensatzung über die Erhebung von Abwassergebühren in der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 15.12.2005
Auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) und der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706), beide in der zur Zeit gültigen Fassung sowie der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der zur Zeit gültigen Fassung und der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Stadt Voerde (Niederrhein) – Straßenreinigungs- und Gebührensatzung – vom 18.12.1991 in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) in seiner Sitzung am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen.
Artikel I
§ 4 Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück anderweitig verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen (sog. Wasserschwundmengen) abgezogen, die nachweisbar nicht dem öffentlichen Kanal zugeführt werden. Unabhängig dieser Ausnahmeregelung gilt die Befüllung eines Pools, Schwimm- oder Fischteichs gemäß § 54 Wasserhaushaltsgesetz grundsätzlich als Schmutzwasser. Der Nachweis der Wasserschwundmengen obliegt den Gebührenpflichtigen. Der Gebührenpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, den Nachweis durch eine auf seine Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung zu führen:
Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtung
Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. Die Kalibrierung ist nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt nachweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtung zu dokumentieren. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 2: Wasserzähler
Ist die Verwendung einer Abwasser-Messeinrichtung im Einzelfall technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat er den Nachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten, ordnungsgemäß funktionierenden und geeichten Wasserzähler zu führen. Der Wasserzähler muss alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. dem Anhang B Nr. 6.1 der Bundeseichordnung durch einen neuen, geeichten Wasserzähler ersetzt werden. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung des Wasserzählers obliegt dem Gebührenpflichtigen. Zur Antragstellung hat der Gebührenpflichtige die Eichung und Verplombung des Zwischenwasserzählers dem Fachamt mittels einer Digitalaufnahme entsprechend nachzuweisen. Der in der Aufnahme nachgewiesene Zählerstand wird dabei als Ausgangswert festgelegt. Wird dieser Nachweis nicht geführt, findet eine Berücksichtigung der Abzugsmengen nicht statt.
Nr. 3: Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen
Ist im Einzelfall auch der Einbau eines Wasserzählers zur Messung der Wasserschwundmengen technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen zu ermöglichen. Sind die nachprüfbaren Unterlagen unschlüssig und/oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserschwundmengen nicht anerkannt. Soweit der Gebührenpflichtige durch ein spezielles Gutachten bezogen auf seine Wasserschwundmengen den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt abzustimmen. Die Kosten für das Gutachten trägt der Gebührenpflichtige.
Wasserschwundmengen sind bezogen auf das Kalenderjahr durch einen schriftlichen Antrag bis zum 15.02. des nachfolgenden Jahres durch den Gebührenpflichtigen bei der Stadt geltend zu machen und werden rückwirkend als Berichtigung zum Bescheid über Steuern und sonstige Abgaben auf die Kanalbenutzungsgebühren des Vorjahres berücksichtigt. Der Antrag ist immer mit einem Foto des geeichten und verplombten Zwischenzählers zu stellen. Nach Ablauf dieses Datums findet eine Berücksichtigung der Wasserschwundmengen nicht mehr statt (Ausschlussfrist). Fällt der 15.02. des nachfolgenden Jahres auf einen Samstag oder Sonntag endet die Ausschlussfrist am darauffolgenden Montag."
§ 5 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. d. Absatz 1 jährlich 1,06 Euro."
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
„Gebührenpflichtige sind
a) der Grundstückseigentümer, der Miteigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,
b) der Nießbraucher, der Pächter oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist,
c) der Straßenbaulastträger für die Straßenoberflächenentwässerung.
Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner."
Artikel II
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig treten § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 4 sowie § 7 Absatz 1 der Abwassergebührensatzung der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 18.12.1991 (nach dem Stand der 17. Änderungssatzung vom 13.12.2023) außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Erhebung von Abwassergebühren für das Jahr 2025 der Stadt Voerde (Niederrhein) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Voerde (Niederrhein), 12.12.2024
gezeichnet Haarmann
Bürgermeister