Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, 43: Steuerhebesätze
Satzung vom 10.12.2024 über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Voerde (Niederrhein) für das Jahr 2025
Aufgrund des § 25 Abs. 1 bis 4 des Grundsteuergesetzes, des § 1 des Gesetzes über die Zu-ständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern und des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.10.2002 (BGBl. I S. 4167) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Voerde (Niederrhein) in seiner Sitzung am 03.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Nach Maßgabe des § 2 setzt die Stadt Voerde zur Reduzierung der Wohnnebenkosten unter-schiedliche Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 NWGrStHsG fest.
§ 2
Die Steuerhebesätze für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer werden für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:
- Grundsteuer A 466 v.H.
Grundsteuer B
a) für bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes im Ertragswertverfahren zu bewerten sind (Wohngrundstücke) 688 v.H.b) für unbebaute Grundstücke und bebaute Grundstücke, die gemäß § 250 Absatz 3 des Bewertungsgesetzes im Sachwertverfahren zu bewerten sind (Nichtwohngrundstücke) 1.274 v.H.
- Gewerbesteuer 470 v.H.
§ 3
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Voerde (Niederrhein) vom 13.12.2023 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Realsteuern in der Stadt Voerde (Niederrhein) für das Jahr 2025 der Stadt Voerde (Niederrhein) wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen die vorstehende Satzung nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes An-zeigeverfahren wurde nicht durchgeführt
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Voerde (Niederrhein), 10.12.2024
gezeichnet Haarmann
Bürgermeister