Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, 28 Antrag der RWE Power AG auf „Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich Rheinwasserentnahme“

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein), 15. Jahrgang, 28 Antrag der RWE Power AG auf „Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich Rheinwasserentnahme“
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2024

Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW
Geschäftszeichen 60.90.02-001/2024-006
Dortmund, 07.08.2024
BEKANNTMACHUNG

Antrag der RWE Power AG auf „Zulassung des Rahmenbetriebsplans für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich Rheinwasserentnahme“

Die RWE Power AG (RWE Platz 2, 45141 Essen) hat im Zuge der absehbaren Beendigung der Braunkohlengewinnung im Rheinischen Braunkohlenrevier den Antrag vom 26.06.2024 auf Zulassung des „Rahmenbetriebsplans für den Bau und Betrieb der Rheinwassertransportleitung zu den Tagebauen Garzweiler und Hambach einschließlich Rheinwasserentnahme“ gestellt, für dessen Zulassung ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren entsprechend der §§ 52 Absatz 2a i. V. m. 57a Bundesberggesetz (BBergG) durchzuführen ist. Zu den Bestandteilen der Rheinwassertransportleitung zählen u. a. das Entnahmebauwerk im Uferbereich des Rheins in Dormagen, ein Pumpbauwerk in Dormagen, ein Verteilbauwerk in Grevenbroich (Allrath) und ein Auslaufbauwerk am Tagebau Hambach in Elsdorf.

Die Antragstellerin hat den Antragsunterlagen einen UVP-Bericht nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beigefügt. Die UVP-Pflicht ergibt sich aus §§ 52 Absatz 2a, 57c BBergG i. V. m. § 1 Nr. 9 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVPV-Bergbau), Nr. 19.8.1 der Anlage 1 zum UVPG, § 7 Absatz 3 UVPG.

Zum Abschluss der Rekultivierung für die Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler, für die Versorgung der Feuchtgebiete im Nordraum des Tagebaus Garzweiler und für die Schaffung dauerhaft stabiler Grundwasserverhältnisse ist der Bau der Rheinwassertransportleitung einschließlich dazugehöriger baulicher Anlagen bis 2030 erforderlich. Dafür sollen aus dem Rhein bei Dormagen in Abhängigkeit vom Rheinwasserstand nach einem gestaffelten Entnahmekonzept bis zu 18 m³/s Wasser entnommen und über ein ca. 45 km langes Rohrleitungssystem zu den Tagebauen Hambach und Garzweiler gefördert werden. Der Zeitraum für die Befüllung der Tagebauseen Hambach und Garzweiler bis zur Erreichung der jeweiligen Zielwasserstände beträgt rund 40 Jahre. Anschließend soll die Rheinwassertransportleitung noch voraussichtlich rund weitere 30 Jahre betrieben werden, um Versickerungsverluste auszugleichen, bis die Seen vollständig vom natürlichen Grundwasserzustrom gespeist werden können.

Die RWE Power AG beantragt,

  • die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für die Errichtung und den Betrieb der Rheinwassertransportleitung,
  • nachfolgende wasserrechtliche Erlaubnisse zu erteilen:

a) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme aus dem Rhein (§§ 8, 9 Absatz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG),
b) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grund-, Niederschlags- und Sickerwasser (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 5 WHG) im Zusammenhang mit der Bauwasserhaltung sowie die Ableitung und anschließende Einleitung und/ bzw. Versickerung der gehobenen Wässer (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG),
c)  Wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen von festen Stoffen in den Grundwasserkörper (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG), insbesondere für das Einbringen von Rohrleitungen, Baukörpern, Mikropfählen,
d) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser im Betriebszustand des Pumpwerks in den Rhein (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4, 57 Absatz 1 WHG),
e) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser im Betriebszustand des Verteilbauwerks über den Wegeseitengraben des Krahwinkelweges in das Regenrückhaltebecken der Stadt Grevenbroich (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG),
f) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Versickerung von Niederschlagswasser im Betriebszustand des Auslaufbauwerks in das Grundwasser (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4 i. V. m. § 57 Absatz 1 WHG)
g) Wasserrechtliche Erlaubnis für das Einbringen fester Stoffe in den Köttelbach zur Herstellung einer temporären Verrohrung von einer Länge von 10 m zur Überleitung der Baustraße während der Bauzeit (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG),
h) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Einleitung von Niederschlagswasser von der geschotterten Betriebsfläche des Entnahmebauwerks im Betriebszustand in den Rhein (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4, 57 Absatz 1 WHG),
i) Wasserrechtliche Erlaubnis zur vorübergehenden Aufstauung des Gohrer Grabens sowie des Gillbachs während der Einbringung einer temporären Verrohrung im Rahmen der offenen Gewässerkreuzung (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 2 WHG) sowie wasserrechtliche Erlaubnis zur Einbringung fester Stoffe in diese Gewässer durch temporäre Verrohrung (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG),
j) Wasserrechtliche Erlaubnis für das temporäre Aufstauen des Köttelbaches sowie des technischen Gewässers zum Einsatz einer Pumpe (im Rahmen der geplanten Gewässerkreuzung) sowie die wasserrechtliche Erlaubnis, um aus diesen Gewässern jeweils Wasser zu entnehmen und in das jeweils gleiche Oberflächengewässer wiedereinzuleiten mittels Pumpeneinsatz (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 1, Nr. 4 WHG),
k) Wasserrechtliche Erlaubnis für die Niederschlagsversickerung bezüglich der vorgesehenen geschotterten Baustelleneinrichtungsflächen in das Grundwasser (§§ 8 Absatz 1, 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG),
l) Wasserrechtliche Erlaubnis zur Wiedereinleitung des Wassers bei Entleerung der Leitung in den Rhein in außergewöhnlichen Ereignissen (§§ Abs. 1, 9 Absatz 1 Nr. 4 WHG).

Gemäß § 19 Absatz 1 WHG entfaltet der Rahmenbetriebsplan als Planfeststellungszulassung keine Entscheidungskonzentration hinsichtlich der mit dem Vorhaben verbundenen wasserrechtlichen Benutzungen. Die erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse nach §§ 8, 9 WHG werden daher durch die RWE Power in den Antragsunterlagen gesondert beantragt. Für die Erteilung der bergrechtlichen Zulassung und der wasserrechtlichen Erlaubnisse (siehe jeweils oben) ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig.

Hiermit wird gemäß § 73 Absatz 5 i. V. m. § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nord-rhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18 Absatz 1, 19 UVPG - in Verbindung mit Paragraph 2 Absatz 1 des Planungssicherstellungsgesetzes – PlanSiG - die Veröffentlichung des Planes (Zeichnungen und Erläuterungen) bekannt gemacht.

Der Antrag/ Plan, der UVP-Bericht und die das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen (siehe dazu die Ausführungen unter 5. unten) stehen in der Zeit vom 09.09.2024 bis einschließlich 08.10.2024 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter
https://www.bra.nrw.de/bekanntmachungen
zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Des Weiteren liegen die vorgenannten Unterlagen im vorgenannten Zeitraum bei der Stadt Voerde während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

Die Stadt Voerde bietet im FB 6, FD 6.1 – Stadtentwicklung, Umwelt- und Klimaschutz in der 2. Etage, im Raum 232, die Offenlage an von: 

Montag – Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr 
Montag – Donnerstag: 14:00 bis 16:00 Uhr

Zeitgleich wird in den Städten Bedburg, Bergheim, Dinslaken, Dormagen, Duisburg, Düsseldorf, Elsdorf, Emmerich am Rhein, Grevenbroich, Kalkar, Kleve, Krefeld, Meerbusch, Monheim am Rhein, Neuss, Rees, Rheinberg, Gemeinde Rommerskirchen, Wesel, Xanten die Offenlage ausgeführt. 

Bei einigen Stellen sind zur Einsichtnahme vorab Terminvereinbarungen erforderlich. Die jeweiligen Kontaktdaten sind bei den jeweiligen Städten auf der Internetseite zu entnehmen.

Gemäß § 20 Absatz 2 UVPG wird der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen)

https://uvp-verbund.de/nw

im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.

  1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 08.11.2024,
  • bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstraße 25, 44135 Dortmund
    oder
  •  bei den oben in der Liste genannten Gemeinden und Städten (siehe Kontaktdaten dort)

Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift erheben. Das Gleiche gilt für etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sollte den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des jeweiligen Einwenders tragen.

Grundsätzlich sind Einwendungen und Stellungnahmen gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 Absatz 1 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift ist auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Josef-Schregel-Straße 21 in 52349 Düren, nach vorheriger Absprache mit Herrn Jeglorz, Telefon: 02931/82-6419, E-Mail: maximilian.jeglorz@bra.nrw.de , möglich.

Gemäß § 3a Absatz 2 VwVfG NRW kann die angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden. Auf elektronischem Wege können Einwendungen wie folgt erhoben werden:

  • durch absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra-nrw.de-mail.de

    oder

  • durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg poststelle@bra.sec.nrw.de.

Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg 
https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/kontakt-besuchszeiten
verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.
Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Die daten-schutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung:

https://www.bra.nrw.de/bezirksregierung/datenschutz-der-bezirksregierung-arnsberg 

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Absatz 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Absatz 2 Satz 3 VwVfG NRW).
Mit Ablauf der o. g. Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Absatz 4 Satz 3 VwVfG NRW und § 21 Absatz 4 UVPG).
Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Absatz 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW).

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

  1. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin nach § 73 Absatz 6 VwVfG NRW oder einer Online-Konsultation nach § 5 Absatz 4 PlanSiG erörtert.
    Der Termin bzw. Online-Konsultation werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von dem Erörterungstermin bzw. der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Absatz 6 Satz 4 VwVfG NRW). 
    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Zugang zum Erörterungstermin haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins bzw. der Online-Konsultation beendet.
  2. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme an einer Erörterung bzw. der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  3. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Absatz 5 Satz 1 VwVfG NRW).
  4. Entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen

            Folgende Fachunterlagen hat die RWE Power vorgelegt:

  • Fachbeitrag Artenschutz (vertiefende Artenschutzprüfung ASPII) einschließlich Kartierbericht und Planunterlage Kartierung
  • Fachbeitrag Schallausbreitungsberechnungen der bauzeitlichen Einwirkungen an exemplarischen Standorten für lärmsensible Tierarten
  • Fachbeitrag Landschaftspflegerischer Begleitplan einschl. Bestands-/Konflikt-/Maßnahmenplan
  • Unterlage zu naturschutzrechtlichen Befreiungstatbeständen nach § 67 BNatSchG (einschl. Befreiungskarte) 
  • FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Rhein-Fischschutzzonen zwischen Emmerich und Bad Honnef“ (DE-4405-301)
  • Fachbeitrag Hydro-numerische Modellierung Verdriftung Fischeier 
  • FFH-Verträglichkeitsuntersuchung für das FFH-Gebiet „Knechtstedener Wald mit Chorbusch“ (DE-4806-303)
  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Fachbeitrag Baustellenentwässerung und Wasserhaltungskonzept Gesamtbaumaßnahme
  • Entwässerungsberichte Auslaufbauwerk, Verteilbauwerk, Pumpbauwerk
  • Bericht Gewässerkreuzungen
  • Hochwasserschutz
    • Hochwasserschutz Rhein allgemein
    • Hochwasserschutz Rhein Bau und Betrieb
    • Abflussuntersuchung Entnahmebauwerk Rhein
    • Stellungnahme Spundwandarbeiten Deichertüchtigung
    • Hochwasserschutz Wegebau
    • Hochwasserschutz Erft
    • Stellungnahme Schüttrumpf Wegebau
    • Geotechnischer Bericht EBW inklusive Prüfbericht
    • Geotechnischer Bericht Deich inklusive Prüfbericht
    • Geotechnischer Bericht PBW inklusive Prüfbericht
  • Erschütterungstechnische Untersuchung zur Errichtung der Rheinwassertransportleitung
  • Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung zu Errichtung und Betrieb des Pumpbauwerks und Entnahmebauwerks
  • Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung zu Errichtung und Be-trieb des Verteilbauwerks
  • Schall- und Erschütterungstechnische Untersuchung zu Errichtung und Be-trieb des Auslaufbauwerks
  • Schallausbreitungsberechnungen der bauzeitlichen Einwirkungen an einem exemplarischen Standort gemäß AVV Baulärm sowie überschlägige Extrapolation der Einwirkungen in den gesamten Bereichen entlang der geplanten Leitung
  • Fachbeitrag Archäologie 
  • Bodenschutzkonzept

Bezirksregierung Arnsberg
Abteilung 6 Bergbau und Energie
Im Auftrag:
gez. Maximilian Jeglorz