Amtsblatt der Stadt Voerde, 15. Jahrgang, Nummer 20, Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Spellen-Friedrichsfeld

Bekanntmachung Details
Titel Amtsblatt der Stadt Voerde, 15. Jahrgang, Nummer 20, Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Spellen-Friedrichsfeld
Datum der Bekanntmachung
Jahrgang 2024

Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Spellen-Friedrichsfeld vom 19.02.2024

Die Evangelische Kirchengemeinde Spellen-Friedrichsfeld vertreten durch das Presbyterium erlässt gemäß Artikel 3a Absatz 2 der Kirchenordnung i. V. m. § 41 Wirtschafts- und Verwaltungsverordnung (WiVO) vom 14. September 2018 in der jeweils gültigen Fassung und § 12 der Verordnung für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und in der Lippischen Landeskirche vom 15. Juli 2011 die nachstehende

Friedhofsgebührensatzung

§ 1 Gebührenpflicht

  1. Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben.
  2.  Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erbringung der Leistung. Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, eine Vorauszahlung in angemessener Höhe auf Gebühren für die beantragten Leistungen zu verlangen.
  3.  Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzg. Der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2021).
  4. Werden beantragte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten.
  5. Wird von der Benutzung des Friedhofes und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die der Friedhofsträgerin entstanden sind.

§ 2 Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung der Gebühren ist die nutzungsberechtigte Person oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
  2. Wird die Gebühr von mehreren Personen geschuldet, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldnerin.

§ 3 Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
  2. Die Gebühren sind mit Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig, sofern im Gebührenbescheid nicht eine spätere Fälligkeit festgesetzt ist.
  3. Sofern die fälligen Gebühren nicht entrichtet worden sind, kann die Friedhofsträgerin Bestattungen und Leistungen verweigern. 
  4. Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

§ 4 Nutzungsgebühren

  1. Reihengrabstätten für Sargbestattung
    a) Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 20 Jahre) 720,00  € 
    b) Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 25 Jahre) 1000,00  € 
  2. Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
    a) Erdbestattung je Grabstelle (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.687,50 
    b)  Urnenbeisetzung je Grabstelle (Nutzungszeit 20 Jahre) 600,00 € 
    c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grabstelle und Jahr  67,50 € 
    d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grabstelle und Jahr 30,00 € 
  3. Wahlgrasgrabstätten für Sargbestattung (nur noch Beilegung möglich) 
    a) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle und Jahr 68,00 € 
    b) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr 82,50 € 
    c)  Rasengrabplatte 290,00 
  4. Wahlgrasgrabstätten für Urnenbeisetzungen (nur noch Beilegung möglich) 
    a) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle und Jahr 35,00 € 
    b) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr 50,00 € 
    c) Rasengrabplatte 290,00 
  5. Pflegefreie Wahlgrabstätte für Sargbestattung je Grabstelle 
    a) Nutzungsrecht 25 Jahre je Grabstelle 1.370,00 € 
    b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je Grabstelle 2.062,50 
    c) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle und Jahr 54,80 € 
    d) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr 82,50 
    e) Namenstafel je Grabstelle 520,00 € 
    f) Namenstafel bei Beilegung (Namenstafel an Stele – Feld O und Feld Z) 290,00 
  6. Pflegefreie Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen je Grabstelle
    a) Nutzungsrecht 20 Jahre je Grabstelle 460,00 € 
    b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je Grabstelle 1.000,00 €
    c) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Grabstelle und Jahr 23,00 € 
    d) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Grabstelle und Jahr 50,00
    e)  Namenstafel je Grabstelle 520,00 € 
    f) Namenstafel bei Beilegung (Namenstafel an Stele – Feld O und Feld Z) 290,00 €
  7. Pflegefreie Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen und der Möglichkeit,
    einen individuellen Grabstein aufzustellen
    a) Nutzungsrecht 25 Jahre je Grabstelle  2.975,00 € 
    b) Pflegekosten inkl. Bepflanzung je Grabstelle 4.125,00 € 
    c) Verlängerungsgebühr Nutzungsrecht je Jahr 119,00 
    d) Verlängerungsgebühr Pflegekosten je Jahr 165,00 € 

§ 5 Bestattungsgebühren

  1. Grundgebühren
    a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 993,00 € 
    b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 993,00 € 
    c) Urnenbeisetzung 624,00 € 
    Zuschlag für Bestattungen, die auf Wunsch der Angehörigen
    samstags durchgeführt werden 
    e) zu 1. a) 248,00 
    f) zu 1. b) 248,00 
    g) zu 1. c) 156,00 
  2. Besondere Gebühren
    a) Benutzung der Trauerhalle  100,00 
    b) Orgelspiel 50,00 €
    c) Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechtes je Grabstelle und Jahr / Pflege 60,00
§ 6 Gebühren für Umbettungen
  1. Umbettung auf demselben Friedhof
    a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 2.253,00
    b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 2.253,00 € 
    c) Urnenbeisetzungen je Grab 1.248,00 € 
  2. Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof
    a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 1.260,00 
    b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.260,00 € 
    c) Urnenbeisetzungen je Grab 624,00 € 
  3. Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof
    a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 993,00 € 
    b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 993,00 
    c)  Urnenbeisetzungen je Grab 624,00  € 
§ 7 Sonstige Gebühren
  1. Genehmigungsgebühr zur Errichtung eines Grabmales  30,00 € 
  2. Zustimmung zur Errichtung einer sonstigen baulichen Anlage 30,00 € 
  3. Zustimmung zur Änderung eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage 30,00 € 
  4. Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 30,00 € 
  5. Umschreibung von Grabstätten  30,00 € 
§ 8 Öffentliche Bekanntmachung
  1. Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung.
  2. Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen gemäß § 37 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 12.09.2016.
§ 9 Inkrafttreten
  1. Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten gemäß § 38 der Friedhofssatzung der Kirchengemeinde vom 12.09.2016 in Kraft.
  2. Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 06.12.2021 außer Kraft.

Dinslaken, den 19.02.2024

Die Friedhofsträgerin 
gezeichnet Susanne Jantsch
(Vorsitzende des Presbyteriums) 
gezeichnet Jochen Weltgen (Presbyter)

gezeichnet das Presbyterium der Kirchengemeinde Spellen-Friedrichsfeld
Locus sigilli (L. S.)