Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung oder drohender seelischer Behinderung beantragen

Einige Kinder und Jugendliche können aufgrund ihrer Behinderung nicht gleichberechtigt am öffentlichen Leben teilnehmen. Die Eingliederungshilfe unterstützt Kinder und junge Menschen mit Behinderungen, damit sie ein selbstbestimmtes Leben führen können. Diese Eingliederungshilfe richtet sich an Kinder und Jugendliche mit einer seelischen oder einer drohenden seelischen Behinderung. 
Eingliederungshilfen sind in 4 Gruppen eingeteilt: 

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Eingliederungshilfen können so aussehen:

  • in ambulanter Form, außerhalb stationärer Einrichtungen, zum Beispiel eine Schulbegleitung
  • in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen
  • in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen
  • die Unterbringung in einer Vollzeitpflege

Eine seelische Behinderung kann zum Beispiel eine Angststörung, Depression, Psychose, Autismus, ADHS oder eine Essstörung sein.

Neben der seelischen Behinderung gibt es noch körperliche und geistige Behinderungen. Auch hierfür kann es Eingliederungshilfen geben. Hierfür können andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie bei Ihrem Jugendamt nach, welche Stelle für sie zuständig ist. 

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft durch eine psychiatrische Erkrankung beeinträchtigt ist.
Der Fachdienst Soziale Dienste ist Träger von Rehabilitationsmaßnahmen, gemäß §35a SGB VIII, in Form von Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche oder die davon bedroht sind. Liegt eine entsprechende Diagnostik vom Kinder- und Jugendpsychiater vor, prüft das Jugendamt, ob eine Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der psychiatrischen Erkrankung vorliegt. Wir beraten und unterstützen Sie bei der Beantragung von ambulanten, stationären oder teilstationären Eingliederungshilfen wie z. B. Autismustherapie, Therapie einer Lese- & Rechtschreibschwäche (LRS) oder Schulbegleitung.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Anspruchsberechtigt sind die junge Menschen. Sie können ab dem vollendeten 15. Lebensjahr einen Antrag stellen.
  • Vor dem vollendeten 15. Lebensjahr stellen ihrer gesetzlichen Vertreter einen Antrag in ihrem Namen.
  • Ihr Kind hat eine seelische Behinderung oder ist davon bedroht. Der Zustand dauert wahrscheinlich länger als 6 Monate. 
  • Die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ist für Ihr Kind beeinträchtigt. 

Erforderliche Unterlagen:

  • Bei Bedarf: Nachweis über das Sorgerecht, zum Beispiel: Geburtsurkunde, Auskunft aus dem Sorgeregister, Beschluss des Familiengerichts über das Sorgerecht, Vertretungsmacht
  • Fachärztliche Stellungnahme über das Vorliegen einer seelischen oder drohenden seelischen Behinderung bei ihrem Kind. Diese kann auch das Jugendamt mit Ihrem Einverständnis einholen.
  • Bericht der aktuell besuchten Schule

Prozess

Wir prüfen den Bedarf ihres Kindes anhand einer standardisierten Fallprüfung. Diese beinhaltet nehmen Gesprächen mit den Eltern und Kindern, Gespräche mit Lehrerinnen und Lehrern sowie einer Hospitation im Unterricht. 

Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich, abhängig von den individuellen Verhältnissen und von der zuständigen Stelle.

Gebührenrahmen

Es können Gebühren anfallen
Zahlungsziel:
Eingliederungshilfen in ambulanter Form sind kostenfrei. Ambulant sind zum Beispiel Schulbegleitungen.
Bei teil- oder vollstationären Eingliederungshilfen in Tageseinrichtungen, bei Pflegepersonen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht müssen Sie sich im angemessenen Umfang beteiligen. Fragen Sie hierzu bitte das zuständige Jugendamt.

Weiterführende Informationen

Im Vorfeld bitten wir Sie um Kontaktaufnahme zu einem niedergelassenen Kinder- und Jugendpsychologen oder –psychiater oder zu einem sozialpädiatrischen Zentrum (SPZ), da sich die Anspruchsberechtigung durch eine klassifizierte Diagnose gemäß den Standards des ICF begründet.

Sollten Sie nicht sicher sein, ob ihr Kind in den Zuständigkeitsbereich des Fachdienstes Soziale Dienste gehört, oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein könnte, können Sie sich bei der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) im Kreis Wesel beraten lassen. 

Weitere Links

Kontaktinformationen

Kontaktaufnahme: Persönlich, telefonisch, per E-Mail oder schriftlich.