Plan im Planfeststellungsverfahren Änderung nach Planfeststellungsbeschluss

Nach dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses, muss bei Änderungen ein sogenanntes Planänderungsverfahren nach § 76 Verwaltungsverfahrensgesetz durchgeführt werden. Ein solches Verfahren ist allerdings nur möglich, wenn das Vorhaben selbst noch nicht fertiggestellt worden ist. In der Regel muss andernfalls ein neues Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden, es sei denn, es handelt sich um eine Planänderung von unwesentlicher Bedeutung und die Belange anderer sind nicht berührt oder die Betroffenen haben der Planänderung zugestimmt. Ggf. kann, wenn trotzdem ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden soll, insbesondere von einem Anhörungsverfahren abgesehen werden.

Die zuständige Planfeststellungsbehörde ist je nach Planverfahren die Bezirksregierung Düsseldorf oder der Kreis Wesel.

Die Offenlage der Planunterlagen bei der Erforderlichkeit eines erneuten Planfeststellungsverfahrens erfolgt u.a. bei der Stadt Voerde (Niederrhein). Hier können auch Stellungnahmen abgegeben werden. Zuvor wird die Offenlage im Amtsblatt der Stadt Voerde (Niederrhein) öffentlich bekanntgemacht.

Rechtsgrundlagen

Prozess

Planfeststellungsverfahren

Weiterführende Informationen

Zuständigkeit: Planfeststellungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf, Kreis Wesel)

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