Beistandschaften - Beratung und Unterstützung zur Vaterschaftsfeststellung

Wenn Sie ein Kind bekommen und nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, wird der Vater nicht automatisch zum rechtlichen Vater des Kindes. In diesem Fall muss er die Vaterschaft freiwillig anerkennen.

Wenn der Vater die Vaterschaft nicht freiwillig anerkennt oder unklar ist, wer der Vater ist, kann die Vaterschaft auch vor Gericht festgestellt werden. Dazu können Sie sich beim Jugendamt beraten lassen. Das Jugendamt unterstützt Sie auch bei der Feststellung der Vaterschaft.

Mit einer festgestellten Vaterschaft können Sie weitere Dinge klären:

  • Unterhaltsansprüche des Kindes
  • Unterhaltsansprüche der Mutter
  • Sorgerecht
  • Erbrechtliche Ansprüche des Kindes
  • Erteilung des Namens des Vaters

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

  • Der Vater Ihres Kindes hat seine Vaterschaft nicht freiwillig anerkannt.
  • Der Vater Ihres Kindes möchte seine Vaterschaft freiwillig anerkennen.

Erforderliche Unterlagen:

  • für eine Beratung: keine Unterlagen notwendig
  • für eine Beistandschaft: formloser schriftlicher Antrag

Formen der Antragstellung:

  • formloser schriftlicher Antrag

Prozess

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte/Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
  • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
  • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.

Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet

Bearbeitungsdauer: Einzelfallabhängig

Fristen

Die Anerkennungserklärung kann zeitlich unbeschränkt, auch schon vor der Geburt des Kindes (pränatale Anerkennung), nach dessen Tod (postmortale Anerkennung) ebenso für totgeborene Kinder abgegeben werden.

Besonderheiten

Sie können für die Feststellung der Vaterschaft eine Beistandschaft beantragen. Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern und Jugendlichen. Das Jugendamt kann das Kind dann in den entsprechenden Verfahren rechtlich vertreten und Sie so entlasten.

Die Beistandschaft können Sie jederzeit durch eine schriftliche Erklärung beenden. Sie endet automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Es kann sich dann bis zum 21. Geburtstag selbst vom Jugendamt beraten und unterstützen lassen.

Kontaktinformationen

Kontaktaufnahme: Telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder persönlich