Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Auskunftssperre

Rechtsgrundlagen

Benötigte Formulare

Voraussetzungen

Für eine Auskunftssperre müssen Sie triftige Gründe, die eine Gefährdung Ihrer oder anderen Personen deutlich machen, gegenüber der örtlichen Meldebehörde glaubhaft machen. 

Eine Überprüfung Ihrer Angaben muss die von Ihnen angeführte Gefahr bestätigen.

Prozess

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt. Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden. 

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für zwei Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde. 

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Formen der Antragstellung:
Persönlich im Bürgerbüro, Online-Formular, Formular per E-Mail

Fristen

Die Auskunftssperre endet nach zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden.

Besonderheiten

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. 

Weiterführende Informationen

Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. 

Verfahrensablauf:

Es empfiehlt sich, dass Sie vor der Beantragung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufnehmen und sich informieren, ob eine Sperre in Ihrem Fall in Betracht kommt. Die Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen. Mit der Antragsabgabe müssen Sie Tatsachen darlegen und glaubhaft machen, weshalb Ihnen durch eine Auskunftserteilung eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entstehen kann. Der Antrag kann schriftlich oder persönlich durch Vorsprache in der Behörde gestellt werden. 

Anschließend werden Ihre Angaben durch die zuständige Stelle überprüft. Ergibt sich aus dieser Überprüfung, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, so wird im Melderegister eine Auskunftssperre für zwei Jahre vermerkt, die sich auf alle Arten der Melderegisterauskunft an Privatpersonen und nicht öffentliche Stellen bezieht. Die Sperre gilt nur für die Wohnung, für die sie beantragt wurde. 

Sie können die Auskunftssperre nach Ablauf der Zeit verlängern lassen.

Formen der Antragstellung:

  • Persönlich im Bürgerbüro
  • Online-Formular
  • Formular per E-Mail.

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