Vergnügungsteuer Festsetzung

Die Vergnügungssteuer zählt zu den kleinen kommunalen Steuern. Ihrem Wesen nach soll sie das Vergnügen, d. h. die Unterhaltung, besteuern. Die Erhebung der Vergnügungssteuer ist Kommunalrecht. Jede Stadt erlässt daher ihre eigene Vergnügungssteuersatzung, mit der die Höhe und der Bemessungsmaßstab festgesetzt werden.

Der Steuer unterliegen zum Beispiel gewerbliche Tanzveranstaltungen und die Benutzung von Spiel- und Unterhaltungsapparaten. Steuerschuldner ist der Veranstalter bzw. der Halter von Spielapparaten (Aufsteller).

Für die Berechnung und Erhebung der Steuer werden beispielsweise die Anzahl der verkauften Eintrittskarten oder die Größe der Veranstaltungsfläche zugrunde gelegt. Bei Spielgeräten ist die Höhe der Einspielergebnisse oder die Anzahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit maßgeblich.

Weitere Einzelheiten und die aktuellen Steuersätze entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

Voraussetzungen

  • Sie veranstalten eine gewerbliche Tanzveranstaltung
  • Sie sind Betreiber eines aufgestellten Geldspielgeräts

Prozess

Form der Antragstellung: per E-Mail

Fristen

Der Steuerschuldner ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Voerde (Niederrhein) eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen. Bei der Besteuerung nach den Einspielergebnissen sind den Steuererklärungen Zählwerk-Ausdrucke für den jeweiligen Abrechnungszeitraum beizufügen.

Weiterführende Informationen

Erforderliche Unterlagen:
Für die Festsetzung der Vergnügungssteuer ist das bereitgestellte Formular zur quartalsweisen Anmeldung inklusive der ausgelesenen Einspielergebnisse einzureichen