Änderung von Denkmalen Genehmigung

Rechtsgrundlagen

Benötigte Unterlagen

  • Beschreibung der Maßnahme
  • Ggf. Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitt, Ansichten)
  • Zweifache Ausführung in Papierform

Benötigte Formulare

Prozess

Erlaubnispflichtige Maßnahmen:
Jeder Eingriff in ein Bau- oder Bodendenkmal bedarf losgelöst von den bauordnungsrechtlichen Anforderungen und Genehmigungsverfahren einer Erlaubnis. Zu den Eingriffen in ein Baudenkmal gehören zum Beispiel Veränderungen der Substanz und des äußeren Erscheinungsbildes, Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen sowie Nutzungsänderungen. Ferner ist die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen in der unmittelbaren Umgebung von Bau- oder Bodendenkmälern grundsätzlich erlaubnispflichtig. Vor der Durchführung erlaubnispflichtiger Maßnahmen ist ein Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bei der Unteren Denkmalbehörde zu stellen. Das LVR - Amt für Denkmalpflege im Rheinland bzw. das LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland wird bei Entscheidungen der Unteren Denkmalbehörde beteiligt.

Nach §§ 9 (2), 15 (2) DSchG NRW bedarf auch derjenige oder diejenige eine denkmalrechtliche Erlaubnis, der oder die in der näheren Umgebung eines Denkmals bzw. Bodendenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will. Hierbei wird von der unteren Denkmalbehörde der Stadt Voerde geprüft, ob sich durch die entsprechende Maßnahme Auswirkungen auf das Erscheinungsbild des Denkmals bzw. Bodendenkmals ergeben.

Formen der Antragstellung: Papierform im Original zweifach.

Bearbeitungsdauer

3 Monate (Bis zu drei Monate nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen.)

Fristen

Die Gültigkeit der Denkmalrechtlichen Erlaubnis beträgt drei Jahre und kann innerhalb des ersten abgelaufenen Jahres verlängert werden. Nach Beginn der Maßnahme darf diese nicht länger als ein Jahr unterbrochen werden.

Weiterführende Informationen

Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst- und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht. Es gibt folgende Arten von Denkmälern, die im Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) definiert sind:

  • Baudenkmäler
  • Denkmalbereiche
  • Gartendenkmäler
  • Bodendenkmäler
  • Bewegliche Denkmäler

Denkmäler in der Stadt Voerde sind zum Beispiel: 

  • Wasserschlösser
  • Kirchen
  • Gründerzeithäuser
  • Stadtvillen
  • Garten- und Parkanlagen 
  • Friedhofsanlagen
  • historische Wasserpumpen

Weitere Informationen zum Thema Denkmalschutz und Denkmalpflege finden Sie auf den Internetseiten:

Weitere Links