Abbrennen von Feuerwerken anzeigen

Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) bzw. eines Befähigungsscheins nach § 20 SprengG, die ein Feuerwerk außerhalb des 31. Dezembers/1. Januars eines Jahres abbrennen wollen, müssen dies der vor Ort zuständigen Ordnungsbehörde gemäß § 23 Absatz 3 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) anzeigen.

Rechtsgrundlagen

Voraussetzungen

Erlaubnis nach § 7 des Sprengstoffgesetzes.

Folgende Informationen müssen mitgeteilt werden:

  • genaue Benennung des Abbrennplatzes
  • Angabe der Straße und Hausnummer
  • Lageplan oder Luftaufnahme
  • Kennzeichnung Zuschauer-/Publikumsbereich
  • Kennzeichnung Absicherungs- und Absperrmaßnahmen
  • geplante pyrotechnische Gegenstände (in Kalibergruppen zusammengefasst)
  • Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen
  • sind die Angabe der Steighöhen (bei qualitätsgesicherter Ware) 
  • Angabe der Sicherheitsabstände (bei CE-gekennzeichneter Ware)
  • Angabe der Neigung von pyrotechnischen Gegenständen

Eine genaue Benennung des Abbrennplatzes unter Angabe der Straße und Hausnummer ist zwingend notwendig. Fügen Sie hierzu immer einen Lageplan oder eine Luftaufnahme per E-Mail oder Post bei. In dem Plan ist der Abbrennplatz, der Zuschauer-/Publikumsbereich sowie die Sicherungs- und Absperrmaßnahmen zu kennzeichnen. Gegebenenfalls kann ein gemeinsamer Ortstermin notwendig werden.

Besonders brandempfindliche Gebäude und Anlagen in der Nähe des Abbrennplatzes sind besonders zu betrachten.

Notwendige Sicherungs- und Absperrmaßnahmen sind zu beschreiben.

In der Anzeige sind die geplanten pyrotechnischen Gegenstände im Einzelnen aufzuführen. Kalibergruppen können hierbei zusammengefasst werden. Häufig werden andere pyrotechnische Gegenstände angezeigt, als dann tatsächlich bei dem Feuerwerk zum Einsatz kommen und aufgebaut werden sollen. Sich hieraus ergebende Probleme gehen zu Lasten der Anzeigenden.

Pyrotechnische Gegenstände mit Knall-Haupteffekt (Blitzknall) sind separat aufzuführen.

Bei qualitätsgesicherter Ware sind die Steighöhen, bei CE-gekennzeichneter Ware die Sicherheitsabstände anzugeben.

Achten Sie bei den Angaben der Steighöhen auf die laut QS-Verfahren tatsächlich vorhandenen Werte. Diese können in Abhängigkeit des Herstellers/Importeurs stark schwanken.

Generell ist die Neigung von pyrotechnischen Gegenständen in der Anzeige anzugeben.

Prozess

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

  • Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.
  • Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

Gebührenrahmen

Erlaubnis Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände: 50,00€ bis 800,00€

Fristen

14 Tage vor Veranstaltungsbeginn.