Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) haben Eltern einen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend gestaffelten Elternbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Umfang der Betreuung des Kindes und von der Höhe des Familieneinkommens. Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Voerde (Niederrhein) werden von der Stadt erhoben. Gemäß dem Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 03.12.2019 ist seit dem 01.08.2020 die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
Einkommensgruppen | 25 Stunden Betreuungszeit | 35 Stunden Betreuungszeit | 45 Stunden Betreuungszeit |
---|---|---|---|
0.) bis 15.000 Euro | 0 | 0 | 0 |
1.) bis 24.000 Euro | 41 Euro | 57 Euro | 73 Euro |
2.) bis 36.000 Euro | 69 Euro | 96 Euro | 124 Euro |
3.) bis 48.000 Euro | 113 Euro | 158 Euro | 203 Euro |
4.) bis 60.000 Euro | 176 Euro | 246 Euro | 316 Euro |
5.) bis 72.000 Euro | 232 Euro | 324 Euro | 417 Euro |
6.) bis 84.000 Euro | 297 Euro | 415 Euro | 534 Euro |
7.) über 84.000 Euro | 317 Euro | 442 Euro | 543 Euro |
Einkommensgruppen | 25 Stunden Betreuungszeit | 35 Stunden Betreuungszeit | 45 Stunden Betreuungszeit |
---|---|---|---|
0.) bis 15.000 Euro | 0 | 0 | 0 |
1.) bis 24.000 Euro | 20 Euro | 28 Euro | 45 Euro |
2.) bis 36.000 Euro | 34 Euro | 48 Euro | 76 Euro |
3.) bis 48.000 Euro | 56 Euro | 79 Euro | 124 Euro |
4.) bis 60.000 Euro | 89 Euro | 124 Euro | 192 Euro |
5.) bis 72.000 Euro | 116 Euro | 163 Euro | 254 Euro |
6.) bis 84.000 Euro | 148 Euro | 209 Euro | 325 Euro |
7.) über 84.000 Euro | 158 Euro | 222 Euro | 346 Euro |
Bei der Einstufung in eine Einkommensgruppe ist Folgendes zu beachten:
Zum Einkommen zählen
- Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abzüglich Werbungskosten (entweder Pauschbetrag oder analog des Einkommensteuerbescheides)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- sonstige Einkünfte (auch Einmalzahlungen, Abfindungen, Tantiemen, Renten)
- steuerfreie Einkünfte
- die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen (Sozialhilfe nach SGB XII, Arbeitslosengeld I nach SGB III, Bürgergeld nach SGB II, UVG-Leistungen, Wohngeld und so weiter)
- bei Beamten ist das Jahresbruttoeinkommen (nach Abzug von Werbungskosten) um 10% zu erhöhen.
- Für das dritte und jedes weitere Kind, welches mit im Haushalt lebt, werden Freibeträge und / oder Betreuungsbeträge in Abzug gebracht (bei Alleinerziehenden die Hälfte).
- Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, wird nur ein Elternbeitrag erhoben.
- Änderungen in häuslichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen, die zu einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich der Stadt anhand von Einkommensbelegen nachzuweisen.
Gemäß § 90 Absatz 4 SGB VIII besteht seit dem 01. August 2019 die Möglichkeit, dass der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen wird, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Ein Antragsformular auf Erlass des Kostenbeitrages für die Kindertageseinrichtungen zum Download finden Sie nebenstehend.
Weitere Informationen zur Berechnung des Elternbeitrages finden Sie in nachstehender Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein).
Ortsrecht der Stadt Voerde (Satzungen, Verordnungen, Beschlüsse)
Gliederung | Titel | Vom | Stand |
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511410 | Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen (Dateigröße: 44,00 kB) |
14.03.2007 | 26.06.2020 |