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Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen

Bitte beachten Sie hinsichtlich des Erlasses beziehungsweise der Stundung von Elternbeiträgen auch die Seite mit Informationen zum Coronavirus.

Nach dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) haben Eltern einen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechend gestaffelten Elternbeitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages ist abhängig vom Umfang der Betreuung des Kindes und von der Höhe des Familieneinkommens. Die Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen in der Stadt Voerde (Niederrhein) werden von der Stadt erhoben. Gemäß dem Gesetz zur qualitativen Weiterentwicklung der frühen Bildung vom 03.12.2019 ist seit dem 01.08.2020 die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder in der Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.

Elternbeiträge für Kinder unter 3 Jahre (ab: 01.08.2016)
Einkommensgruppen25 Stunden
Betreuungszeit
35 Stunden
Betreuungszeit
45 Stunden
Betreuungszeit
0.) bis 15.000 Euro000
1.) bis 24.000 Euro41 Euro57 Euro73 Euro
2.) bis 36.000 Euro69 Euro96 Euro124 Euro
3.) bis 48.000 Euro113 Euro158 Euro203 Euro
4.) bis 60.000 Euro176 Euro246 Euro316 Euro
5.) bis 72.000 Euro232 Euro324 Euro417 Euro
6.) bis 84.000 Euro297 Euro415 Euro534 Euro
7.) über 84.000 Euro317 Euro442 Euro543 Euro

 

Elternbeiträge für Kinder 3 Jahre und älter (ab: 01.08.2016)
Einkommensgruppen25 Stunden
Betreuungszeit
35 Stunden
Betreuungszeit
45 Stunden
Betreuungszeit
0.) bis 15.000 Euro000
1.) bis 24.000 Euro20 Euro28 Euro45 Euro
2.) bis 36.000 Euro34 Euro48 Euro76 Euro
3.) bis 48.000 Euro56 Euro79 Euro124 Euro
4.) bis 60.000 Euro89 Euro124 Euro192 Euro
5.) bis 72.000 Euro116 Euro163 Euro254 Euro
6.) bis 84.000 Euro148 Euro209 Euro325 Euro
7.) über 84.000 Euro158 Euro222 Euro346 Euro

Bei der Einstufung in eine Einkommensgruppe ist Folgendes zu beachten:

Zum Einkommen zählen

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit abzüglich Werbungskosten (entweder Pauschbetrag oder analog des Einkommensteuerbescheides)
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • sonstige Einkünfte (auch Einmalzahlungen, Abfindungen, Tantiemen, Renten)
  • steuerfreie Einkünfte
  • die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen (Sozialhilfe nach SGB XII, Arbeitslosengeld I nach SGB III, Bürgergeld nach SGB II, UVG-Leistungen, Wohngeld und so weiter)
  • bei Beamten ist das Jahresbruttoeinkommen (nach Abzug von Werbungskosten) um 10% zu erhöhen.

 

  • Für das dritte und jedes weitere Kind, welches mit im Haushalt lebt, werden Freibeträge und / oder Betreuungsbeträge in Abzug gebracht (bei Alleinerziehenden die Hälfte).
  • Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, wird nur ein Elternbeitrag erhoben.
  • Änderungen in häuslichen, wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen, die zu einer anderen Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich der Stadt anhand von Einkommensbelegen nachzuweisen.

Gemäß § 90 Absatz 4 SGB VIII besteht seit dem 01. August 2019 die Möglichkeit, dass der Kostenbeitrag auf Antrag erlassen wird, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Ein Antragsformular auf Erlass des Kostenbeitrages für die Kindertageseinrichtungen zum Download finden Sie nebenstehend.

Weitere Informationen zur Berechnung des Elternbeitrages finden Sie in nachstehender Satzung der Stadt Voerde (Niederrhein).

Ortsrecht der Stadt Voerde (Satzungen, Verordnungen, Beschlüsse)

Gliederung Titel Vom Stand
511410 Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
(Dateigröße: 44,00 kB)
14.03.2007 26.06.2020

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Hinweise zum Ausfüllen der Formulare

Das Formular muss zuerst lokal (ohne Eingaben) auf Ihren PC heruntergeladen werden. Danach die PDF-Datei öffnen und die Daten eingeben. Abschließend die „Speichern" Schaltfläche im Formular verwenden.

Nähere Informationen zum zwischenspeichern, archivieren und zu den HTML-Formularen (Ausfüllassistenten) finden Sie auf der Seite Formulare.


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